Retax-Gefahr: Verordnung einer JumbopackungErhält die Apotheke eine Verordnung über ein nicht normiertes Arzneimittel, so stellt sich die Frage, ob das Präparat zulasten der GKV abgegeben werden darf oder nicht. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Packung kein N-Kennzeichen trägt, weil die enthaltene Menge zwischen zwei N-Bereichen liegt, oder ob sie keine Normierung trägt, da die Nmax gemäß Packungsgrößenverordnung überschritten wird und es sich somit um eine Jumbopackung handelt. Jumbopackungen dürfen gemäß Packungsgrößenverordnung § 2 (4) nicht zulasten der GKV abgegeben werden: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ Wird dennoch eine Jumbopackung auf ein GKV-Rezept abgerechnet, so ist mit einer Retaxation zu rechnen! (Ausnahme: Im Sprechstundenbedarf ist die Abgabe der wirtschaftlichsten Packungsgröße erlaubt/erwünscht, daher dürfen hier auch Jumbopackungen abgegeben werden.) Eine Apotheke erhielt beispielsweise folgende Verordnung:
Krankenkasse: Barmer GEK (IK 4080005) Bei der Eingabe in die Apotheken-EDV stellt die Apotheke fest, dass die 200er-Packung kein N-Kennzeichen trägt:
Es gibt neben der 200er-Packung auch eine 100er-Packung, die als N3 gekennzeichnet ist, daher liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der 200er-Packung um eine Jumbopackung handelt. Eine Überprüfung mit dem neuen DAP-PZN-Checkplus hilft bei der Abgabeentscheidung, nach der Eingabe der PZN 07519484 erscheint folgendes Ergebnis:
Nach der Einteilung in die PackungsV zeigt sich, dass die 200er-Packung oberhalb der Nmax (=100 St.) liegt und es sich somit um eine Jumbopackung handelt. Diese darf nicht zulasten der GKV abgegeben werden, ansonsten wäre eine Retaxation zu erwarten. Gleichzeitig wird aber auch klar, dass die Menge von 200 ein Vielfaches der größten Packung ist. Nach Rahmenvertrag § 6 (3) dürfen vielfache Mengen der größten Packung abgegeben werden, sofern der Arzt diesem Wunsch durch einen zusätzlichen Sondervermerk Ausdruck verleiht: „Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden Packungsgrößenverordnung aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung oder ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben. Ein Vielfaches der größten Packung darf nur abgegeben werden, soweit der Vertragsarzt durch einen besonderen Vermerk auf die Abgabe der verordneten Menge hingewiesen hat.“ Ein entsprechender Sondervermerk wie z. B. „!“ fehlt aber auf der vorliegenden Verordnung, sodass die Apotheke maximal einmal 100 Stück Pramipexol beliefern dürfte. Lässt sie aber vom Arzt diesen Vermerk nachtragen (mit Datum und Unterschrift gegenzeichnen lassen!), so kann die verordnete Stückzahl von 200 St durch Abgabe von 2 x 100 Stück bedient werden. Aber Achtung: Bevor 2 x 100 Stück abgegeben werden, müssen die Rabattverträge erneut überprüft werden, denn für die 100er-Packung Pramipexol gibt es bei der Barmer GEK Rabattverträge! Testen auch Sie den neuen DAP-PZNCheckPlus: dieser Service unterstützt Sie bei der Abgabeentscheidung bezüglich Packungen ohne N-Bezeichnung oder Jumbopackungen und liefert Hinweise zur Belieferung von Mehrfachverordnungen. » zum PZN-CheckPlus |