Apotheken dürfen bei der Herstellung von Rezepturen die kleinste verfügbare Packung abrechnen
Nach der Kündigung der Anlage 1 der Hilfstaxe zum 31. Dezember 2023 gab es Unklarheiten bei der Rezeptabrechnung. Dabei standen sich zwei unterschiedliche Auffassungen gegenüber:
Während die Krankenkassen eine anteilige Abrechnung der Rezeptursubstanzen vertraten, gingen die Apotheken davon aus, dass gemäß Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) die kleinste benötigte Packung abzurechnen ist.