Biologika – Regelungen der Arznei­mittel-Richt­linie und des Rahmen­­vertrags

Im Dezember 2025 hat der Gemein­same Bundes­­aus­­schuss eine Ergänzung der Arznei­mittel-Richt­linie beschlossen (neuer § 40c der Arznei­mittel-Richt­linie).

Demnach müssen seit heute, 01.04.2026, bio­technologisch herge­stellte Arznei­mittel (Bio­logika), analog zu den Generika, in Apotheken ausge­tauscht werden, sofern definierte Kriterien zu An­wendungs­gebiet, Applikations­art, Wirk­stärke, Packungs­größe sowie Dar­reichungs­form und Behältnis erfüllt sind (Details zu den Kriterien siehe FAQ Biologika).

Bild: KI-generiert

Auch der Rahmen­vertrag über die Arznei­mittel­ver­sorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V tritt heute in der neuen Fassung in Kraft. Bisher war in Apo­theken bei Biologika-Fertig­arznei­mitteln nur ein Aus­tausch gegen bezug­nehmende Importe oder Bio­identicals möglich. Ziel ist es, die wirt­schaft­liche Ver­sorgung mit bio­techno­logisch her­ge­stellten Arznei­mitteln zu verbes­sern, ohne die Arznei­mittel­therapie­sicher­heit oder die Teil­habe am medizinischen Fort­schritt zu gefährden.

Bereits seit 2024 gelten Regelungen für einen Aus­tausch von Biologika in der Apotheke (siehe § 40b der Arznei­mittel-Richt­linie). Diese betrafen aller­dings nur ärztlich verordnete Zube­reitungen aus Fertig­arznei­mitteln mit bio­technologisch herge­stellten Wirk­stoffen. Hierbei handelt es sich zumeist um patienten­individuell in der Apotheke herge­stellte Infusions- oder Injektions­lösungen, die der Patientin oder dem Patienten direkt in der Praxis verab­reicht werden (siehe Informationen des G-BA zu Biologika und Biosimilars).

Kurz erklärt:

Referenz­arzneimittel

Bei einem Referenz­arznei­mittel handelt es sich um das bereits zuge­lassene Original­präparat. Es wird zur Beurteilung der Bio­äquivalenz oder der therapeu­tischen Äqui­valenz, der Qualität, der Wirk­sam­keit und der Un­bedenk­lichkeit eines Generikums oder eines Bio­similars im Zuge eines verein­fachten Zulassungs­ver­fahrens als Referenz ver­wendet.

Biologikum

Ein Biologikum kann ein bio­techno­logisch herge­stelltes bio­logisches Arznei­mittel mit eigen­ständiger Zulas­sung, ein Bio­similar oder ein Bio­identical sein sowie deren Import­arznei­mittel (§ 2 Abs. 22 Rahmen­vertrag).

Bioidentical

Ein bio­techno­logisch herge­stelltes bio­logisches Arznei­mittel, das sich in Aus­gangs­stoffen und Herstellungs­prozess nicht von einem anderen bio­techno­logisch herge­stellten Arznei­mittel unter­scheidet (§ 2 Abs. 24 Rahmen­vertrag).

Biosimilar

Ein bio­techno­logisch herge­stelltes bio­logisches Arznei­mittel, das in Bezug auf ein bio­techno­logisch herge­stelltes bio­logisches Referenz­arznei­mittel zuge­lassen ist (§ 2 Abs. 23 Rahmen­vertrag).