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Die Abrechnung von Sprechstundenbedarf ist in vielen Apotheken Alltag, und dabei sind im Gegensatz zur Belieferung normaler Rezepte besondere Regelungen zu beachten. Vor allem gilt das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot, der Rahmenvertrag ist hier nicht maßgeblich. Zu berücksichtigen sind jedoch die Vorgaben in den jeweils geltenden Arzneilieferverträgen.
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