Abgabeverbot Lifestyleprodukte – Retax ist dennoch zurückzunehmen

Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V dürfen Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, nicht zulasten der GKV verordnet werden.

Lifestyleprodukte werden von der gesetzlichen Kassen nicht erstattet, soweit bekannt.

Doch es gibt auch Ausnahmen, wie schon die Überschrift der Arzneimittelrichtlinie Anlage II vermuten lässt:

Diese Ausnahmen scheinen jedoch den Retaxstellen der Krankenkassen nicht bekannt zu sein, die daher folgende Retaxierung aussprachen:

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