Abgabeverbot Lifestyleprodukte – Retax ist dennoch zurückzunehmen
Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V dürfen Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, nicht zulasten der GKV verordnet werden.
Diese Ausnahmen scheinen jedoch den Retaxstellen der Krankenkassen nicht bekannt zu sein, die daher folgende Retaxierung aussprachen: |