Formfehler-Retaxationen – Einigung erzielt
Rahmenvertragsänderung zum 01. Juni 2016
Lange Zeit konnten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband bezüglich der vertraglichen Regelung von Retaxationen aufgrund von Formfehlern nicht einigen, sodass ein Schiedsstellenverfahren eingeleitet wurde. Die Schiedsstelle kam schließlich am 24. Mai 2016 zu einer Einigung.
Neufassung von § 3 Rahmenvertrag
Für Apotheker ist erfreulich, dass viele Retaxationen ab dem 01. Juni 2016 nicht mehr zulässig sein werden. Dies gilt auch für die am 01. Juni noch laufenden Verfahren. Niedergeschrieben werden die Regelungen in § 3 des Rahmenvertrages, der bislang eher vage den Zahlungsanspruch der Apotheker gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen regelte.
Der neu gefasste § 3 Rahmenvertrag enthält eine Auflistung der Formfehler, die von Krankenkassen zukünftig nicht mehr beanstandet werden dürfen. Im Folgenden werden einige wichtige Punkte vorgestellt:
- Keine Retaxationen bei unbedeutenden Fehlern:
Wenn bei der Abgabe Arzneimittelsicherheit und Wirtschaftlichkeit gewährleistet waren, dürfen Krankenkassen unbedeutende Formfehler nicht mehr retaxieren.
- Umfassende Heilungsmöglichkeiten:
Krankenkassen dürfen nicht mehr retaxieren, wenn der Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt fehlerhafte, unleserliche oder fehlende Angaben gemäß AMVV bzw. BtMVV korrigiert oder ergänzt hat. Dies gilt nur für die Heilung vor der Abrechnung.
- Rezeptbelieferung trotz fehlender bzw. fehlerhafter Angaben:
Retaxationen dürfen nicht ausgesprochen werden, wenn Daten zum Versicherten fehlen, aber anderweitig ersichtlich sind, die Telefonnummer des Arztes fehlt oder Daten zum ausstellenden Arzt fehlen, wenn dieser aus der Verordnung eindeutig erkennbar ist.
- Sonderkennzeichen:
Fehlt das Sonderkennzeichen 02567024 (Nichtverfügbarkeit, Akutversorgung, Pharm. Bedenken) auf dem Rezept, ist aber ein Vermerk vorhanden, darf nicht mehr retaxiert werden. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall, wenn das Sonderkennzeichen vorhanden ist, aber der Vermerk fehlt. Fehlen Sonderkennzeichen und Begründung auf dem Rezept, so kann die Apotheke im Beanstandungsverfahren einen objektivierbaren Nachweis nachreichen.
- Original vs. Import:
Es wird festgelegt, dass Original- und Importarzneimittel auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz austauschbar sind. Retaxationen sind unzulässig, wenn die Apotheke das namentlich verordnete Original- bzw. Importarzneimittel abgibt (Ausnahme: Rabattverträge über Original/Importe).
Es ist sehr begrüßenswert, dass DAV und GKV-Spitzenverband eine Regelung bezüglich Formfehler-Retaxationen gefunden haben. Zu beachten ist, dass nur definiert wurde, in welchen Fällen Retaxationen unzulässig sind, nicht jedoch die zugrunde liegenden Vorgaben geändert wurden. Es bleibt abzuwarten, ob der Neufassung des § 3 Rahmenvertrag weitere Anpassungen folgen werden.