Stoppschild für aggressive Preis­werbung

LG Frankfurt stärkt die Beratungs­leistung vor Ort

Die Apotheker­kammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Land­gericht Frankfurt ein richtungs­weisendes Urteil gegen aggressive Preis­werbung bei nicht ver­schreibungs­pflichtigen Arznei­mitteln erwirkt.

Konkret ging es um die Werbung eines in den Nieder­landen ansässigen Versand­händlers, der Preis­nach­lässe von teils über 60 % im Ver­gleich zum Apotheken­verkaufs­preis (AVP) auf­fällig dar­stellte. Die Erspar­nisse wurden durch Streich­preise, farb­liche Hervor­hebungen sowie Prozent- und Euro­angaben besonders betont.

Bild: KI-generiert

Das Gericht untersagte eine solche Werbung, da nach gerichtlicher Auffassung eine derartige Preisersparniswerbung gegen die berufliche Sorgfalt von Apotheken verstoße. Sie lenke Verbraucherinnen und Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Notwendigkeit eines Arzneimittels ab und setze allein Kaufanreize. Damit bestehe die Gefahr einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von OTC-Arzneimitteln. Das LG Frankfurt stützt sich dabei auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die für die Arzneimittelwerbung deutlich strengere Maßstäbe vorgibt.

Dr. Armin Hoffmann, Präsident der AKNR, betont, dass apothekenpflichtige Produkte von der Beratung lebten, nicht vom Preis. Das Urteil sei eine Bestätigung für die tägliche Arbeit des Apothekenpersonals, das im Handverkauf aufklärt und Risiken abwägt.

Laut Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertreten hat, habe das europäische Recht in der jüngeren Vergangenheit deutlich strengere Vorgaben im Bereich der OTC-Arzneimittel gemacht als in Deutschland üblich. Die deutsche Werbepraxis, insbesondere auch mit Preisreduzierungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, sei daher anzupassen. Da das europäische Recht eine Vollharmonisierung der Arzneimittelwerbung anstrebe, gebe es hier keinen Spielraum für großzügigere Regelungen – auch wenn die europäischen Vorgaben über viele Jahre missachtet worden seien.

AZ: 3-10 O 115/24, 05.12.2025, nicht rechtskräftig LG Frankfurt, 10. Kammer für Handelssachen

Quelle: Apothekerkammer Nordrhein