Stoppschild für aggressive Preiswerbung
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LG Frankfurt stärkt die Beratungsleistung vor Ort
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Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Landgericht Frankfurt ein richtungsweisendes Urteil gegen aggressive Preiswerbung bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erwirkt.
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Konkret ging es um die Werbung eines in den Niederlanden ansässigen Versandhändlers, der Preisnachlässe von teils über 60 % im Vergleich zum Apothekenverkaufspreis (AVP) auffällig darstellte. Die Ersparnisse wurden durch Streichpreise, farbliche Hervorhebungen sowie Prozent- und Euroangaben besonders betont.
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Bild: KI-generiert
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Das Gericht untersagte eine solche Werbung, da nach gerichtlicher Auffassung eine derartige Preisersparniswerbung gegen die berufliche Sorgfalt von Apotheken verstoße. Sie lenke Verbraucherinnen und Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Notwendigkeit eines Arzneimittels ab und setze allein Kaufanreize. Damit bestehe die Gefahr einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung von OTC-Arzneimitteln. Das LG Frankfurt stützt sich dabei auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die für die Arzneimittelwerbung deutlich strengere Maßstäbe vorgibt.
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Dr. Armin Hoffmann, Präsident der AKNR, betont, dass apothekenpflichtige Produkte von der Beratung lebten, nicht vom Preis. Das Urteil sei eine Bestätigung für die tägliche Arbeit des Apothekenpersonals, das im Handverkauf aufklärt und Risiken abwägt.
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Laut Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas, der die AKNR in diesem Verfahren vertreten hat, habe das europäische Recht in der jüngeren Vergangenheit deutlich strengere Vorgaben im Bereich der OTC-Arzneimittel gemacht als in Deutschland üblich. Die deutsche Werbepraxis, insbesondere auch mit Preisreduzierungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, sei daher anzupassen. Da das europäische Recht eine Vollharmonisierung der Arzneimittelwerbung anstrebe, gebe es hier keinen Spielraum für großzügigere Regelungen – auch wenn die europäischen Vorgaben über viele Jahre missachtet worden seien.
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AZ: 3-10 O 115/24, 05.12.2025, nicht rechtskräftig LG Frankfurt, 10. Kammer für Handelssachen
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Quelle: Apothekerkammer Nordrhein
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