In unserem DAP Serviceletter stellen wir Ihnen interessante Retax-Fälle oder problematische Verordnungen aus unserer Rubrik „Newsletter-Tagesfrage zur Arzneimittelabgabe“ vor. Tagesfrage: „§ 27a: Hat die Apotheke eine Prüfpflicht?“
Frage:
Auf einem Rezept zulasten der Siemens-BKK sind Brevactid und Puregon verordnet. Unser PC gibt an, dass man als Apotheke verpflichtet ist, mit dem Arzt Rücksprache zu halten, ob eine Verordnung nach § 27a SGB V vorliegt (wegen der 50%igen Zuzahlung). Vermerkt ist bisher auf dem Rezept nichts. Ist man wirklich verpflichtet, bei Fehlen der Angabe mit dem Arzt Rücksprache zu halten? Wenn ja, dann bei allen Kassen oder bei welchen?
Antwort:
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Archiv der Abgabeprobleme
Allgemein gilt, dass nur, wenn auf das Kassenrezept der Vermerk „§ 27a“ oder „künstliche Befruchtung“ o. ä. aufgebracht ist, der Patient die Hälfte des Rezeptbetrags übernehmen muss. Ist kein Vermerk auf dem Rezept vorhanden, ist das Rezept …
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