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APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Arexvy® auf Kassenrezept

Wir haben von einem Kunden ein Rezept über Arexvy® zulasten der DAK-Gesundheit vorgelegt bekommen. Unsere Software gibt die Rückmeldung, dass keine vertraglichen Regelungen vorliegen, wem es berechnet werden soll. Darf Arexvy® auf Kassenrezept abgegeben werden oder muss ein Rezept auf Sprechstundenbedarf ausgestellt werden?

Antwort

RSV-Impfstoffe werden in der Regel über den Sprechstundenbedarf (SSB) verordnet. Dabei können auch einzelne Impfdosen über SSB verordnet werden, wenn dies dem Praxisbedarf entspricht. Laut § 5 Abs. 1 Satz 5 des Arzneiversorgungsvertrags der Ersatzkassen gilt Folgendes:

„Im Übrigen ist die Apotheke nicht zur Überprüfung der Verordnungsfähigkeit des verordneten Mittels verpflichtet.“

Sie müssen die Verordnungsfähigkeit des Impfstoffes auf Kassenrezept also nicht überprüfen, aber da es Ihnen aufgefallen ist, wäre es im Sinne einer guten interdisziplinären Zusammenarbeit, mit der Praxis Rücksprache zu halten, ob der Impfstoff tatsächlich nicht als SSB verordnet werden soll.

Weitere Informationen zur Erstattungsfähigkeit von RSV-Impfstoffen finden Sie auf der Arbeitshilfe „Erstattungsfähigkeit von RSV-Impfstoffen am Beispiel von AREXVY (GSK)“.

Zur Arbeitshilfe

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