Enbrel®: Kein Austausch gegen BiosimilarsBiologika wie Enbrel® dürfen gemäß § 4 Abs. 1 Rahmenvertrag nur dann substituiert werden, wenn wirkstoffidentische Präparate (Bioidenticals) verfügbar und in Anlage 1 des Rahmenvertrages gelistet sind.1 In Bezug auf Enbrel® ist seit Januar 2016 ein Biosimilar zugelassen, das jedoch nicht gegen Enbrel® substituiert werden darf.1, 2 Biosimilars sind im Gegensatz zu klassischen Generika nicht wirkstoffgleich, sondern „nur“ wirkstoffähnlich.3
Merke: Biosimilar ≠ Generikum
Weitere Informationen zu Enbrel® und Patientenmaterialien sind unter www.pfizermed.de erhältlich.
1 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V, dort § 4 Abs. 1 und Anlage 1, |