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Ersatzkassen erstatten weiterhin sonstige Produkte zur Wund­be­handlung

Am 1. Dezember 2025 endete die Übergangs­frist für die Erstattungs­fähigkeit der sonstigen Produkte zur Wund­be­handlung (Teil 3 der Anlage Va zur Arznei­mittel-Richtl­inie). Eine erneute Verlängerung bis zum 31.12.2026 ist politisch vorge­sehen, wurde jedoch durch das Stocken des Pflege­bürokratie­entlastungs­gesetzes (BEEP) im Bundes­rat blockiert.

Eine Ent­scheidung steht weite­rhin aus. Nach aktuellem Stand gilt eine rück­wirkende Ver­längerung zwar als wahr­scheinlich, ist jedoch noch nicht bestätigt.

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Daher hat das Bundes­ministerium für Gesund­heit (BMG) die Kassen gebeten, die Ver­sorgung mit sonstigen Produkten zur Wund­be­handlung weiter­hin zu gewähren.

Der vdek hat bestätigt, dass er der Bitte des BMG nach­kommen wird und Ver­sicherte der Ersatz­kassen weiter­hin mit sonstigen Produkten zur Wund­be­handlung ver­sorgt werden können.