Zuzahlungsretax – was gilt bei einer Stückelung aufgrund eines Lieferengpasses?
Im Rahmen von Lieferengpässen haben Apotheken gemäß § 129 Abs. 2a des SGB V die Möglichkeit, von der Abgaberangfolge des Rahmenvertrags abzuweichen. Ziel soll sein, die Versicherten zeitnah mit den benötigten Arzneimitteln zu versorgen.
Unter anderem ist es Apotheken erlaubt zu stückeln – entweder mit anderen Packungsgrößen oder mit anderen Wirkstärken, sofern solch ein Austausch keine Therapieprobleme mit sich bringt. Damit ergibt sich aber die Frage nach der Zuzahlung – und hier gibt es trotz eigentlich eindeutiger Vereinbarungen weiterhin Retaxationen.