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Dass Jumbopackungen von Arzneimitteln nicht Gegenstand der Versorgung zulasten einer GKV sind, ist hinlänglich bekannt. Grundsätzlich sind Arzneimittel, die kein N-Kennzeichen tragen und nicht in die Riege der Lifestyle-Arzneimittel oder unter sonstige Verordnungsausschlüsse fallen, aber erstattungsfähig.
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