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In der vergangenen Woche hatten wir an dieser Stelle über eine Retaxation eines als E-Rezept ausgestellten Entlassrezepts berichtet (Retax eines E-Rezepts im Entlassmanagement). Im dargestellten Beispiel waren nicht alle Formalien für ein Entlassrezept erfüllt: Zwar begann die BSNR mit den Ziffern „77“, jedoch erfüllte die Angabe im Statusfeld des Personalienfelds nicht die Vorgabe für ein Entlassrezept. Daher lag hier die Vermutung nahe, dass die Apotheken-EDV das Rezept nicht als Entlassrezept erkannte und daher bei der Belieferung nicht vor der Fristüberschreitung warnte. Nun berichtet uns eine Apotheke über die Retax eines Papier-Entlassrezepts. Mehr als ärgerlich: Es handelt sich um eine Hochpreiserverordnung.
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