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AKTUELLE KURZUMFRAGE
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Thema: Mehrfachverordnungen
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Mehrfachverordnungen sollen die Versorgung mit Arzneimitteln für chronisch Kranke erleichtern. Hierfür wurde in § 31 Abs. 1b SGB V die Grundlage geschaffen: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal sich wiederholende Abgabe erlaubt ist. […]“
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Demnach dürfen Apotheken ein Arzneimittel bis zu 4‑mal innerhalb eines Jahres abgeben, vorausgesetzt, das Rezept trägt eine entsprechende Kennzeichnung. Die Anzahl der Abgaben sowie den Beginn ihrer jeweiligen Einlösefrist müssen die verordnende Ärztin bzw. der verordnende Arzt festlegen, wobei das Ende der Einlösefrist optional ebenfalls angegeben werden kann; es darf maximal 365 Tage nach dem Ausstellungsdatum liegen.
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Uns interessiert heute:
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Bildquelle: momius – stock.adobe.com
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