Kassenspezifische Zuzahlungsermäßigungen entlasten die PatientenEine kassenspezifische Zuzahlungsermäßigung liegt dann vor, wenn eine oder mehrere Krankenkassen ihre Versicherten von der Zuzahlung für ein bestimmtes Arzneimittel ganz oder teilweise befreien. Gerade bei chronischen Erkrankungen bedeutet dies für Patienten häufig eine erhebliche finanzielle Entlastung. Beispiel Extavia®Extavia® mit dem Wirkstoff Interferon beta-1b wird als Basistherapeutikum zur Behandlung der Multiplen Sklerose (MS) eingesetzt. Patienten, die bei einer der folgenden Krankenkassen versichert sind, müssen bei der Einlösung von Rezepten über Extavia® keine Zuzahlung leisten, bzw. nur einen Anteil von 50 % im Falle der BKK Wirtschaft und Finanzen:
Erhält ein Patient stattdessen das wirkstoffidentische Betaferon®, fallen hingegen unter Umständen Zuzahlungen an, da es für dieses Präparat deutlich weniger krankenkassenspezifische Zuzahlungsermäßigungen gibt. PraxisbeispielDie Apotheke erhält eine Verordnung über Betaferon 250 µg/ml 14 St. N2, Krankenkasse ist die AOK Bayern. In der Apothekensoftware wird als Abgabeoption u. a. Extavia® von Novartis angezeigt. Dieses ist ebenso wie Betaferon® von Bayer Vital für die betreffende Krankenkasse rabattiert:
Bei der Abgabe von Betaferon® muss der Patient allerdings 10 € Zuzahlung leisten, wohingegen bei Extavia® aufgrund der kassenspezifischen Befreiung keine Zuzahlung anfällt:
Da die Apotheke frei zwischen den Rabattartikeln wählen kann, kann sie dem Patienten die Zuzahlung durch Abgabe von Extavia® ersparen. » Auf www.arzneikompass.de können Patienten nachschauen, welche Arzneimittel die Apotheke abgeben darf und welche Zuzahlungen jeweils anfallen. » Weitere Informationen zu Extavia® auf www.extavia.de |