AKTUELLES AUS DEM DAP DIALOG 87

Abrechnung der BtM-Gebühr beim Sichtbezug in der Apotheke

Klarstellung durch das LSG München

In § 7 der Arznei­mittel­preis­ver­ordnung (AMPreisV) geht es um die Ab­rechnung der Betäubungs­mittel­gebühr bei der Abgabe und Dokumentation eines Betäubungs­mittels. Dieser wurde in der Ver­gangen­heit in der Substitutions­therapie immer wieder unter­schied­lich aus­gelegt: Während Apotheken für jede abge­gebene Einzel­dosis und Doku­mentation im Rahmen der Sicht­vergabe die BtM-Gebühr ab­rechneten, erkannten Kranken­kassen regel­mäßig nur eine Gebühr je Sicht­vergabe an. Das Landes­sozial­gericht (LSG) München hat in seinem Urteil vom 11. März 2025 (Az. L 5 KR 294/22) nun eine Ent­scheidung zur Ab­rechnungs­praxis bei der Sicht­vergabe von Substitutions­mitteln getroffen. Wie es zu diesem Urteil kam und wie es begründet wurde, erfahren Sie im Folgenden.

Manuel – stock.adobe.com


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