NRF-Rezeptur-Retax
Das Neue Rezeptur-Formularium (NRF), herausgegeben von der ABDA (Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände) zusammen mit dem DAC (Deutschen Arzneimittel Codex), enthält 240 standardisierte Rezepturvorschriften von Augentropfen bis Zäpfchen.
Der DAC ist in den allermeisten Apotheken vorhanden, obwohl er seit 2012 nicht mehr zur Pflichtliteratur im Sinne des § 5 ApBetrO gehört.
Viele kassenärztliche Vereinigungen weisen Ärzte auf die Verordnung von möglichst standardisierten Rezepturen (wie z. B. NRF-Rezepturen) hin, um eine einfache und unkomplizierte Rezeptbelieferung möglich zu machen.
Eine Kollegin aus dem Bundesland Bayern bekommt aufgrund der Nähe zu einem Dermatologen fast ausschließlich Rezepte über NRF-Rezepturen. Daher hat sie die folgende Retaxierung verständlicherweise sehr beunruhigt:
Verordnet war:
1 x Polihexanid-Macrogolsalbe 500 g
Auf 2–3 Kruken
Herstellung laut NRF 11.137
Dosierung laut ärztlicher schriftlicher Anweisung
Retaxiert wurde mit der Begründung:
„Fehlende Angaben bei Rezepturen – Wirkstoffe und Hilfsstoffe müssen namentlich und nach Menge bezeichnet sein. (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV i. V. m. § 3 Abs. 2 AV-Bay, § 7 ApBetrO)”
Die Kollegin stellte daraufhin die folgende Frage an das DAP:
„Müssen bei NRF-Rezepturen tatsächlich die einzelnen Bestandteile und Mengen angegeben werden?“
Das DAP-Team ist der Meinung, und diese wird nach Aussage der betroffenen Kollegin durch den BAV geteilt, dass durch die Verordnung einer NRF-Rezeptur die namentlichen Wirkstoffe und Mengen eindeutig festgelegt sind.
Da das NRF in jeder Apotheke vorhanden ist, ist eine NRF-Verordnung eindeutig. Sie erleichtert dem pharmazeutischen Personal die Herstellung, die Plausibilitätsprüfung sowie die Kennzeichnung der Rezeptur. Daher ist es sogar sehr erfreulich, wenn Ärzte auf die standardisierten NRF-Rezepturen zurückgreifen und somit eine sichere Versorgung ihrer Patienten wählen.
Die Begründung der oben aufgeführten Retaxierung, die Wirkstoffe einer Rezeptur müssten immer namentlich und mit Mengenangabe bezeichnet sein, ist aufgrund der Eindeutigkeit einer NRF-Verordnung nicht nachvollziehbar und würde zu erheblichen Verordnungsproblemen und sogar Fehlerquellen auf Seiten der Ärzte führen. Man bedenke nur, dass dann auch jede Stammlösung vom Arzt errechnet und mit Einzelbestandteilen aufgeführt werden müsste!
Wichtig ist nur, dass, auch falls in der NRF-Rezeptur verschiedene Wirkstärken angegeben sind, die Wirkstärke (%-Angabe) angegeben wird.
Diese Prozentangabe fehlte in der oben aufgeführten Verordnung.
Da die Patientin jedoch eben diese Salbe alle 2–3 Wochen verordnet bekommt, war die Herstellung schon Routine und die fehlende %-Angabe fiel nicht weiter auf. So wurde leider auch versäumt, die Angabe nach Rücksprache mit dem Arzt zu ergänzen. Diesen Sachverhalt hat die Kasse allerdings nicht retaxiert.
Da die Patientin korrekt und sicher versorgt wurde, also weder der Patientin noch der Kasse ein Schaden entstanden ist, sind wir der Meinung, dass diese Null-Retaxierung in jedem Fall zurückzunehmen ist.
Das Versäumnis, eine bekannte Konzentration der Rezeptur zu ergänzen, rechtfertigt in keinem Fall eine Null-Retaxierung!
Ihr DAP Team
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