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Tecfidera®-Packung ohne Normgrößenkennzeichen erstattungsfähig

Die größte Packungsgröße von Tecfidera® mit einer Behandlungsdauer von in der Regel 12 Wochen (= 84 Tage) enthält 168 Hartkapseln und trägt kein Packungsgrößenkennzeichen (z. B. N3), da sie dafür laut Packungsgrößenverordnung zu wenige Kapseln enthält. Da es keine N3-Packung im Markt gibt, stellt sich jedoch die Frage, ob es sich hierbei um eine erstattungsfähige Packungsgröße oder eine nicht-erstattungsfähige „Jumbopackung“ handelt.

Tecfidera® ist mit folgenden Stärken und Packungsgrößen im Handel:1
 Stärke  Packungsgröße  Normgröße  Behandlungsdauer  PZN
 120 mg  14 Stück  N1  1 Woche (7 Tage)  04868876
 240 mg  56 Stück  N2  4 Wochen (28 Tage)  04870548
 240 mg  168 Stück  –  12 Wochen (84 Tage)  10946899
Packungsgrößen ohne Normgrößenkennzeichen unterhalb Nmax erstattungsfähig

Packungsgrößen ohne Normgrößenkennzeichen sind nur dann erstattungsfähig, wenn die enthaltene Stückzahl unterhalb der größten gemäß Packungsgrößenverordnung (PackungsV) festgelegten Messzahl Nmax liegt.2 Um dies zu überprüfen sind die für den Wirkstoff Dimethylfumarat festgelegten Messzahlen entscheidend (Angaben in Stück):3

N1: 14 N2: 60 N3: 200

Anhand der Messzahlen und der nach Packungsgrößenverordnung je Messzahl erlaubten Abweichung (N1-Bereich: Messzahl +/- 20 %, N2-Bereich: Messzahl +/- 10 %, N3-Bereich: Messzahl - 5 %) lassen sich nun die gültigen Normbereiche errechnen:


Abb.: PZN-Checkplus, DeutschesApothekenPortal

Die Nmax entspricht der Obergrenze des N3-Bereichs und liegt bei 200 Stück. Die Tecfidera® 168-Stück-Packung liegt folglich zwischen N2- und N3-Bereich und kann zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abgegeben werden.


Abb.: PZN-Checkplus, DeutschesApothekenPortal

Was bei der Abgabe von Tecfidera® außerdem zu beachten ist, kann hier nachgelesen werden:

» Download des vollständigen Artikels zur Abgabe von Tecfidera®

1 Lauer-Taxe online, Stand: Dezember 2015
2 Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juni 2013 (BGBl. I S. 1610) geändert worden ist
3 Anlage 1 (Übersicht der Messzahlen) der Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung von Packungsgrößen nach § 5 PackungsV, Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information, Stand: September 2015