22.800 Euro für ein verbrauchtes Farbband?
Natürlich müssen ärztliche Verordnungen auch für die belastete Krankenkasse lesbar sein. Schließlich will man dort überprüfen, ob die Apotheke das Rezept korrekt beliefert und was die Abrechnungsstelle der Apotheke in den EDV-Abrechnungssatz übernommen hat.
Wie die Retax beweist, konnten Kassennummer und Versicherten-Nr. eindeutig zugeordnet werden. Letztere hätte eigentlich zur Verifizierung eindeutig ausgereicht, denn die Verordnung war die fünfte in einer Reihe von sechs identischen Verordnungen für diesen Patienten. Aber anstatt das der Kasse längst vorliegende Original herauszusuchen und zu überprüfen, wurde der Apotheke zunächst die Erstattung in Höhe von 22.815 Euro verweigert:
Ohne eine vertragliche Legitimation für diesen existenzbedrohenden Erstattungsabzug nachzuweisen, wurde der Apotheke mitgeteilt, dass sie die Verordnung aus eigener Tasche bezahlen muss, wenn sie nicht nachträglich eine lesbare Rezeptkopie einreichen kann. In den Technischen Anlage 2 nach § 300 SGB V zur Rezeptabrechnung (Bestandteil des Rahmenvertrags der Apotheken) finden sich sehr detaillierte Vorschriften zu den Zeilenabständen, den erlaubten Schriftarten, zur Schriftgröße, zur Schreibdichte und sogar zum mindestens erforderlichen Druckkontrast: „Beim Aufdruck soll ein Druckkontrast von mindestens 55 % PCS erreicht werden. Hierzu ist das Farbband rechtzeitig auszuwechseln, wenn visuell die Farbe als „schwarz“ nicht erkannt wird. Der PCS-Wert ergibt sich nach folgender Formel: Papierreflexion - Farbreflexion: Papierreflexion x 100.“ Aber diese Vorschriften des Abschnittes 1.6 betreffen ausschließlich die Rezeptbedruckung durch die Apotheke: „Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit bei maschineller Beschriftung des Verordnungsblattes in den Apotheken“. Von einer Prüfpflicht auf Maschinenlesbarkeit des ärztlichen Verordnungsteils ist weder hier, noch in den Apothekenverträgen die Rede. Dies ist Inhalt entsprechender Vereinbarungen zwischen den KVen der Ärzte und der GKV: Z. B. § 44 (5) Bundesmantelvertrag Ärzte: „Abrechnungen können nur vergütet werden, wenn die in § 303 Abs. 3 SGB V geforderten Daten in dem jeweils zugelassenen Umfang maschinenlesbar oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern angegeben oder übermittelt worden sind.“
Beneidenswert, denn ein entsprechender „Retaxschutz“ ist für die Apotheke leider nicht vereinbart. Dann wäre diese „Retax“ nämlich unzulässig, da alle Daten ebenfalls in elektronischer Form an die Kassen übermittelt worden wären. „Solange es das Auge lesen kann, ist es auch zu beliefern – scannen hin oder her. Die AOK kann sich mit dem Retax der schlechten Druckqualität gerne an die ausstellende Arztpraxis wenden, leicht zu erkennen an der elektronisch erfassbaren (da mit Magnettinte gedruckten) Betriebstättennummer unten rechts im Muster 16. […] Die Apotheke hat vieles zu prüfen, aber NICHT die Druckqualität der Verordnung! [...] Lesbar = mit bloßem Auge lesbar = belieferungsfähig. Punkt.“ Erfreulicherweise teilte uns die betroffene Apotheke mit, dass der verordnende Arzt gerne behilflich ist und die Verordnung nochmals ausdrucken und ein Anschreiben für die retaxierende Krankenkasse beifügen wird. Bleibt zu hoffen, dass die retaxierende Krankenkasse den einbehaltenen Betrag unverzüglich überweisen wird und der Apotheke einen noch größeren Zinsverlust erspart. Andernfalls könnte dies auch juristisch geltend gemacht werden. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |