APOTHEKE FRAGT – DAP ANTWORTET

Müssen nach einem ALBVVG-Aus­tausch Rabatt­verträge geprüft werden?

Wir haben eine Frage zu einer Rezept­belieferung bei Nicht­ver­füg­bar­keit des nament­lich ver­ordneten Arznei­mittels nach den Regelungen des ALBVVG. Verordnet wurde „3 x Spasmolyt 10 mg 100 St. N3 PZN 00969379“. Diese sind nicht liefer­bar, kleinere Packungs­größen ebenso wenig und eine Aut-idem-Alternative gibt es hier nicht.
Wir würden statt­dessen Spasmolyt 5 mg 100 St. abgeben (dann 6 Packungen, um die ver­ordnete Menge zu erreichen), aller­dings zeigt unsere EDV dann einen Rabatt­vertrags­dialog an: Hier gibt es auf ein­mal eine rabat­tierte Alternative.

Ist es nun not­wendig, bei Abgabe alternativer Wirk­stärken und Packungs­anzahl even­tuelle Rabatt­verträge zu berück­sichtigen? Wir sind un­schlüssig, ob die Kundin mit diesem „doppelten Wechsel“ zurecht­kommt.

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