Aut-idem-Kreuze sorgen immer wieder für Verwirrung!

„Aut idem“ ist lateinisch und bedeutet „oder das Gleiche“. Damit ist gemeint, dass der Apotheker ein verordnetes Arzneimittel gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen kann.

Hat der Arzt das Feld „Aut-idem“ durchgestrichen, möchte er eben diesen Austausch verhindern. Es darf nur das verordnete Präparat abgegeben werden.

Das Aut-idem-Kreuz verhindert somit den Austausch des verordneten Arzneimittels gegen einen Rabattartikel. Doch dies gilt nicht universell, denn ein Austausch zwischen Original und bezugnehmenden Importen ist dennoch möglich. So wurde es Anfang Januar 2015 in den Arzneimittelliefervertrag der Ersatzkassen aufgenommen:

§ 4 Abs. 12 vdek-AVV:

„Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.“

Diese Ergänzung des Liefervertrags wurde notwendig, da im Januar 2014 ein Urteil des SG Koblenz für Verwirrung unter den Apothekern sorgte. Der klagende Apotheker, der ein mit Aut-idem-Kreuz und unter Angabe der PZN verordnetes Importprodukt der Fa. Kohlpharma nicht gegen ein rabattiertes Erstanbieterprodukt austauschte, bekam vor Gericht Recht. Die Retaxation der beklagten Krankenkasse war nicht rechtmäßig.

Vor diesem Urteil galt unbestritten die Ansicht:
Das Aut-idem-Kreuz schließt im Verhältnis von Original und Import den Austausch gegen ein vorrangig abzugebendes, rabattiertes Produkt nicht aus, denn die Aut-idem-Regel bezieht sich nur auf wirkstoffgleiche Generika, nicht jedoch auf identische Importprodukte.

Dennoch haben einige Apotheken leider die Regelungen des Urteils so sehr verinnerlicht, dass es zu folgender (teuren) Null-Retaxierung, mit der Begründung, den Rabattvertragsartikel nicht beliefert zu haben, kam.





Zum Zeitpunkt der Abgabe waren alle Lyrica-Wirkstärken des Originalanbieters Pfizer rabattiert und hätten vorrangig abgegeben werden müssen.

Die Kasse weist auch nochmals darauf hin, dass ein zusätzlicher Vermerk des Arztes, der die Importabgabe abgesichert hätte, auf der Verordnung fehlt.

Ärzte haben bei Verordnungen zulasten der vdek-Kassen die Möglichkeit, durch das Setzen des Aut-idem-Kreuzes und Anbringen eines zusätzlichen Hinweises, aus dem hervorgeht, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen soll, den Austausch zwischen Original und Import zu verhindern.

Da dieser Hinweis hier fehlte, hätte die Apotheke die rabattierten Originalprodukte gemäß § 5 Absatz 1 Rahmenvertrag vorrangig abgeben müssen. Deshalb ist diese Retaxierung leider berechtigt und zeigt deutlich, wie schnell man bei den vielen Vorschriften, Verträgen, Urteilen und Änderungen der Abgabevorschriften den Überblick verlieren kann.

Apotheker bzw. Apothekerinnen und ihre Mitarbeiter müssen stets auf dem aktuellen rechtlichen Stand sein. Sollten Sie bei einer Abgabe unsicher sein oder Fragen haben, dann stellen Sie diese gerne an abgabeprobleme@deutschesapothekenportal.de. Auch helfen wir gerne, wenn Sie eine Retaxierung nicht verstehen oder für unberechtigt halten.

Ihr DAP-Team

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