Teaser 1 von 3 Smith+Nephew: 20.03.2025



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Verband­mittel: Eindeutige Verordnung erleichtert Versorgung

Bei einer eindeutigen Verband­mittel­verordnung kann die Apotheke exakt das verordnete Produkt abgeben. Eine Austausch­verpflichtung auf günstigere Importe besteht nicht, auch Rabatt­verträge gibt es nicht.

Beispiel: Auf eine Verordnung über „ALLEVYN LIFE 10,3 x 10,3 cm 10 St. Smith + Nephew PZN 09634019“ wird das verordnete Präparat abgegeben.

Weitere Einzel­heiten zur korrekten Rezept­belieferung können Sie der DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Verband­mitteln auf GKV-Rezept“ entnehmen.

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Teaser 2 von 3 Smith+Nephew: 08.04.2025



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Verbandmittel: Kennen Sie Ihre Marge?

Bei Verband­mitteln gibt es große Unterschiede bei den Groß­handels­konditionen. Ist beispielsweise „ALLEVYN LIFE 10,3 x 10,3 cm 10 St. Smith + Nephew PZN 09634019“ verordnet, so kann die Apotheke im Vergleich zu einem Import durchaus von einem Ertrags­unterschied von mehr als 70 Euro pro Packung profitieren. Prüfen Sie daher bei Verband­mittel­verordnungen Ihre indi­viduellen Groß­handels­konditionen.

Unterstützung zur korrekten Rezept­belieferung bietet die DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Verband­mitteln auf GKV-Rezept“.

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Teaser 3 von 3 Smith+Nephew: 06.05.2025



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Kein Einsparziel bei Verband­mitteln

Der Rahmen­vertrag regelt die Abgabe von Arznei­mitteln, nicht aber die Vorgaben für die Verband­mittel­abgabe. So sind bei Verord­nungen über Produkte wie ALLEVYN LIFE der Smith & Nephew GmbH keine Rabatt­verträge zu beachten und es muss nicht auf preis­günstige Importe getauscht werden – solche Rezepte bringen keinen Vorteil für das Einspar­ziel der Apotheken.

Die DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Verband­mitteln auf GKV-Rezept“ unterstützt Sie beim korrekten Umgang mit Verband­mittel­rezepten.

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