Wirtschaftliche Abgabe kann auch ein Fehler sein:
Die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) und der Rahmenvertrag § 6 muss bei jeder Rezeptbelieferung über mehrere Packungen beachtet werden.
Dabei stellte sie fest, dass die verordnete Gesamtmenge über 240 Einzeldosen die Nmax von nur 180 Einzeldosen überstieg. Gemäß § 6 Abs. 3 Rahmenvertrag dürfen Mengen oberhalb der Nmax nur als Vielfache dieser Messzahl abgegeben werden. Die DAP Datenbank weist mit einem roten Balken auf die kritische Abgabemenge hin und gibt die folgende Handlungsempfehlung:
Daraufhin ließ die Apotheke die Verordnung in eine reine N-Verordnung ohne Nennung einer Hubzahl, Stückzahl, Menge oder PZN umschreiben und konnte durch eine Umgehung des § 6 mit dieser Verordnungsform beide Packungen retaxsicher abgeben.
Leider werden solche Jumbopackungen, also Packungen, deren Inhalt die größte in den Anlagen zur Packungsgrößenverordnung für dieses Fertigarzneimittel vorgegebene Messzahl übersteigt, nicht von einer gesetzlichen Kasse erstattet (Ausnahme: Sprechstundenbedarfsverordnungen). „Packungen, deren Inhalt die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ oder § 31 Abs. 4 SGB V „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach Satz 1 bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach Absatz 1 und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ Hätte die Apotheke die PZN der Doppelpackung nochmals in den DAP-PZN Checkplus eingegeben, dann wäre sie auf die Nichterstattung der Jumbopackung hingewiesen worden.
Wenn auch Sie ihre Verordnung vorab auf Jumbogrößen prüfen möchten, dann geht es hier zum PZN-Checkplus. » zum PZN-Checkplus |