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Wenn Apotheken ein Fehler bei der Rezeptbearbeitung unterläuft, erhalten sie in der Regel die Quittung in Form einer Rechnungskürzung im Rahmen einer Retaxation. Doch es gibt durchaus unberechtigte Retaxationen. In solchen Fällen ist ein Einspruch unerlässlich, damit die Apotheke die ihr rechtmäßig zustehende Erstattung erhält. Bei unberechtigten Retaxationen bleibt ein fader Beigeschmack, da der Apotheke bürokratischer Aufwand durch das Beanstandungsverfahren entsteht – oder sie auf den Kosten für die Versorgung sitzenbleibt, falls kein Einspruch eingelegt wird. Von solch einer unberechtigten Retaxation berichtete uns kürzlich eine Apotheke.
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