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Vorge­fertigte Dronabinol-Lösung ist Fertig­arznei­mittel

Dronabinol-Konzentrat nicht von Urteil betroffen

Das Verwaltungs­gericht Düssel­dorf hat entschieden: Die vorge­fertigte Dronabinol-Lösung von Caelo ist nicht als Rezeptur­arznei­mittel, sondern als Fertig­arznei­mittel einzu­stufen. Damit unterliegt die Dronabinol-Lösung der Zulassungs­pflicht nach Arznei­mittel­gesetz (AMG). Das Dronabinol-Konzentrat bleibt von diesem Gerichts­urteil unbe­rührt. Wie das Gericht seine Ent­scheidung be­gründet und was das für die Apotheke bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

Ein Arznei­mittel, welches die Apotheke nur noch prüfen, umfüllen und kenn­zeichnen muss, bevor sie es an den Ver­braucher abgibt, unter­liegt als Fertig­arznei­mittel der Zulassungs­pflicht nach § 21 Abs. 1 AMG“ lautet einer der Leit­sätze des Urteils des Verwaltungs­gerichts Düssel­dorf vom 25. Oktober 2024.* Für die Dronabinol-Lösung von Caelo gilt somit nicht das Rezeptur­privileg. Das Gericht begründete dies damit, dass die wesent­lichen Herstellungs­schritte beim Hersteller erfolgen.

Bereits vor zwei Jahren hatte die Bezirks­regierung Düssel­dorf ange­kündigt, das weitere Inverkehr­bringen der Dronabinol-Lösung zu unter­sagen. Verschiedene Argumentations­versuche des Unter­nehmens, die dar­legen sollten, warum die Dronabinol-Lösung als Rezeptur­substanz einzu­stufen sei, wurden abge­wiesen.

Das Dronabinol-Konzentrat von Candoro ethics ist von dem Urteil nicht betroffen und weiter­hin durch das Rezeptur­privileg gedeckt!

  • Die individuelle Konzentrations- bzw. Dosis­ein­stellung findet als wesent­licher Herstellungs­schritt in der Apotheke statt.

  • Die Konzentration des Aus­gangs­stoffs ist nicht für die direkte Abgabe an Patientinnen und Patienten geeignet.

  • Der Ausgangs­stoff befindet sich in keinem für Patientinnen und Patienten geeigneten Abgabe­gefäß.

© Candoro ethics GmbH

* Urteil VG Düsseldorf vom 25.10.2024, Az. 26 K 736/23