Retax-Gefahr Klinikrezept:
Wie erkennt man die Gültigkeitsdauer?
Bereits im Dezember 2015 hat der GBA eine Änderung der Arzneimittelrichtlinie beschlossen, in der das Entlassmangament geregelt wird. Demzufolge haben Patienten nach §§ 11, 39 SGB V ein Anrecht auf eine übergangslose Arzneimittelversorgung:
§ 11 SGB V:
„(4) Versicherte haben Anspruch auf ein Versorgungsmanagement insbesondere zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche; dies umfasst auch die fachärztliche Anschlussversorgung.“
§ 39 SGB V:
„(1a) Die Krankenhausbehandlung umfasst ein Entlassmanagement zur Unterstützung einer sektorenübergreifenden Versorgung der Versicherten beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung.“
Mit dieser Änderung soll eine durchgehende Versorgung einer Versicherten oder eines Versicherten mit Arzneimitteln nach dem Krankenhausaufenthalt sichergestellt werden.
Bisher war jedem Apothekenmitarbeiter die folgende Situation bekannt:
Freitagnachmittag: Ein gerade aus dem Krankenhaus entlassener Patient oder ein Angehöriger kam mit einem Medikationsplan in die Apotheke und benötigte noch dringend die Medikamente, auf die der Patient nun neu eingestellt war.
Aufgrund des Fehlens einer ärztlichen Verschreibung konnte der Apotheker dem Wunsch der Kunden jedoch nicht nachkommen, sondern musste die meist noch geschwächten Patienten an eine Notdienstpraxis verweisen.
Durch die Mitte März in Kraft getreten Änderung der Arzneimittelrichtlinie ist nun eine durchgehende Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln nach einem stationären Krankenhausaufenthalt gewährleistet.
Mitte März trat die geänderte Richtlinie endlich in Kraft, wonach Klinikärzte Versicherten nach einem stationären Krankenhausaufenthalt ein Rezept mitgeben dürfen, wenn sie zuvor geprüft haben, dass die Verordnung notwendig ist. Priorität hat nämlich immer noch die Mitgabe von Arzneimitteln z. B. vor dem Wochenende oder vor Feiertagen, um die Zeit bis zum nächstmöglichen Arztbesuch zu überbrücken.
Verordnen dürfen Klinikärzte Arzneimittelpackungen, die dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen nach Packungsgrößenverordnung entsprechen (N1) oder Packungen, die die Menge einer N1-Packung nicht überschreiten. Medizinprodukte und Verbandmittel dürfen für einen Bedarf von bis zu 7 Tagen verschrieben werden.
Für die Apotheke ist dabei zu beachten, dass Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nur 3 Werktage gültig sind, inklusive des Ausstellungstags. Danach dürfen sie nicht mehr zulasten einer gesetzlichen Kasse (GKV) beliefert werden. Auch BtM-Rezepte und T-Rezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements verordnet werden, sind abweichend von anderen Regelungen ebenfalls nur 3 Werktage gültig (nur Sonn- und Feiertage sind keine Werktage!).
Wie genau diese Entlassverordnungen gekennzeichnet werden, muss noch durch den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die KBV (Kassenärztlichen Bundesvereinigung) geregelt werden. Fest steht bisher nur, dass der Arzt diese als solche kennzeichnen muss. Das könnte z. B. der Hinweis „Entlassmanagament“ oder „Entlassrezept“ sein.
Nur Rezepte, die mit einem Hinweis auf das Entlassmanagement versehen sind, sind also 3 Werktage gültig, andere Klinikverordnungen, die z. B. im Rahmen einer ambulanten Behandlung ausgestellt wurden, sind weiterhin einen Monat gültig, mit Ausnahme besonderer Regelung für z. B. BtM- und T-Rezept-Verordnungen.
FAZIT:
Ist ein Klinikrezept mit einem Hinweis auf eine Krankenhausentlassung gekennzeichnet, so ist dieses nur 3 Werktage inklusive des Ausstellungstags gültig und zulasten einer GKV abzugeben. Bei Fristüberschreitung kann eine Retaxierung drohen.
Fehlt jedoch ein Hinweis auf das Entlassmangement, so ist von einer ambulanten Behandlung auszugehen und die Verordnung ist entsprechend der gesetzlichen Vorgaben einem Monat gültig (bzw. 6 oder 7 Tage bei T- und BtM-Verordnungen).
Ihr DAP–Team
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