Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – Pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen. Diese Möglichkeit ist noch immer nicht hinreichend bekannt. Zudem befürchten viele Apotheker, dass sie sich bei Nutzung dieser Möglichkeit einem erhöhten Retaxationsrisiko aussetzen. In dieser Newsletter-Rubrik behandeln wir verschiedene Arzneimittelgruppen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann. Heute: AntiasthmatikaAntiasthmatika werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist. Die im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgelegte Pflicht der Apotheken, verordnete Arzneimittel gegen rabattbegünstigte Alternativpräparate auszutauschen, erstreckt sich auch auf inhalative Arzneimittel. Dadurch kann es dazu kommen, dass ein Patient, der die Bedienung eines bestimmten Inhalationsgerätes gewohnt ist, aufgrund von Rabattverträgen nun ein andersartiges Inhalationssystem erhält. |