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AKTUELLE KURZUMFRAGE
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Thema: Frist verlängert – Änderung bei Verordnung und Abgabe von Mitteln zur Wundversorgung ab März
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Bisher waren alle Produkte, die als „Medizinprodukt (Verbandstoffe und Pflaster)“ klassifiziert waren, nach § 31 SGB V erstattungsfähig. Darunter fielen Produkte von einfachen Wundschnellverbänden, Binden und Kompressen über Salbengitter und Folien bis hin zu den modernen Verbänden und Hydrogelen.
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Der für den 2. Dezember 2024 angedachte Fristablauf wurde kurzfristig nochmals bis zum 2. März 2025 aufgeschoben. Im März werden sich dann vermutlich endgültig die Vorgaben für Verordnung und Erstattung von Produkten zur Wundversorgung für alle GKV-Versicherten ändern.
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Verbandstoffe werden dann gemäß § 52 der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (AM-RL des G-BA) in drei Gruppen eingeteilt. Die genaue Einteilung ist Anlage Va der AM-RL zu entnehmen:
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Gruppe 1: Verbandmittel, die ausschließlich Wunden bedecken oder Flüssigkeiten aufsaugen (oder beides), wie z. B. Binden, Kompressen und Tupfer
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Gruppe 2: Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, z. B. Schaumverbände, Hydrokolloidverbände und Superabsorber
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Gruppe 3: Sonstige Produkte zur Wundbehandlung, z. B. halbfeste oder flüssige Zubereitungen in Form von Gelen, Cremes, Salben, Lösungen, Suspensionen etc.
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Kennen Sie sich schon aus?
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Wissen Sie, welche Produkte dieser Gruppen unter welchen Voraussetzungen verordnungs- bzw. erstattungsfähig sind?
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Eine neue DAP Arbeitshilfe hält die wichtigsten Informationen für Sie bereit.
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» DAP Arbeitshilfe „Abgabe von Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung in der Apotheke seit dem 2. Dezember 2024“
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Mit Ihrer Teilnahme werden Ihnen 100 DAPs gutgeschrieben.
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Sollten Sie sich noch nicht für das DAPs-Punktesystem angemeldet haben, können Sie sich hier registrieren:
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Bildquelle: momius – stock.adobe.com
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