Retax: Späte Genehmigung führte zur verspäteten Abgabe
Im DAP-Retax-Newsletter vom 29.03.2016 haben wir bereits berichtet, dass Apotheken selbst im Falle eines bundesweiten Poststreiks retaxiert werden. Ein eindeutiger Fall von „höherer Gewalt“ für den rechtlich niemand zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden kann, galt hier offensichtlich nicht für die retaxierte Apotheke:
Wäre der angegebene „Kostenträger“ eine vdek-Kasse, so würde ein Rezeptvermerk über die rechtzeitige Vorlage und verspätete Kassengenehmigung ausreichen, um eine Retax vertraglich zu vermeiden.
§ 4 (6) vdek-AVV
Bei dieser Verordnung handelt es sich jedoch um eine Regionalkasse, deren Arzneiversorgungsverträge meist auf die fristgerechte Abgabe innerhalb eines Monats abstellen, unabhängig davon, ob die Verordnung rechtzeitig in der Apotheke vorgelegt wurde.
Diese Retax wäre bei RVO-Kassen also vertragsgemäß, wenn nicht die Krankenkasse selbst durch ihre verspätete Kostenübernahme die verspätete Abgabe verursacht hätte.
Verständlich, dass die retaxierte Apotheke und auch weitere Mitglieder des DAP-Retaxforums diese durch die Krankenkasse selbst verschuldete Abgabeverspätung als unfair und unberechtigt ansehen:
„Moment.
Zu Recht sind die Teilnehmer der Diskussionsrunde verärgert, wenn eine so offensichtliche Abgabe aufgrund verspäteter Kostengenehmigung nicht innerhalb einer der Verordnung angemessenen Lieferfrist nach Eingang der Übernahmegenehmigung versorgt werden darf, ohne dass es nochmals zusätzlicher Bestätigungen bedarf: „Wenn der Leistungsträger ein Produkt, welches er verspätet bearbeitet und genehmigt hat, nicht mehr zahlen braucht, weil man es weder VOR Genehmigung noch NACH Genehmigung abrechnen darf, brauche ich demnächst gar keine Anträge mehr einreichen!“ Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen, denn hier wäre eine unbürokratische, praxisnahe Abgaberegelung für RVO-Kassen im Sinne aller Beteiligten dringend erforderlich. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |