Retax: Späte Genehmigung führte zur verspäteten Abgabe

Im DAP-Retax-Newsletter vom 29.03.2016 haben wir bereits berichtet, dass Apotheken selbst im Falle eines bundesweiten Poststreiks retaxiert werden. Ein eindeutiger Fall von „höherer Gewalt“ für den rechtlich niemand zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden kann, galt hier offensichtlich nicht für die retaxierte Apotheke:
» Verspätete Abgabe: Apotheke zahlt für „höhere Gewalt“

Über eine weitere „unfaire“ Retaxvariante wegen „verspäteter Abgabe“ berichtete eine Apotheke dem DAP Retaxforum:

Krankenkasse:  BKK Deutsche Bank (IK 104224634)
Verordnung: Fresubin 2 Kcal Dri Mischk LOE 24 x 200 ml
Verordnungs- und Vorlagedatum:
02.07.2015
Abgabedatum: 06.08.2015, Abgabe wegen später Genehmigung außerhalb der Monatsfrist

Wäre der angegebene „Kostenträger“ eine vdek-Kasse, so würde ein Rezeptvermerk über die rechtzeitige Vorlage und verspätete Kassengenehmigung ausreichen, um eine Retax vertraglich zu vermeiden.

Denn § 4 Abs. 6 des vdek-Vertrags regelt nicht die Belieferungs- oder Abgabefrist, sondern tatsächlich die Vorlagefrist:

§ 4 (6) vdek-AVV

„Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.“

Bei dieser Verordnung handelt es sich jedoch um eine Regionalkasse, deren Arzneiversorgungsverträge meist auf die fristgerechte Abgabe innerhalb eines Monats abstellen, unabhängig davon, ob die Verordnung rechtzeitig in der Apotheke vorgelegt wurde.

Die Erstattung ihrer Versorgung wurde der Apotheke verweigert, obwohl sie die vertraglich verspätete Versorgung durch ein Rezeptvermerk und Anheften einer späten Kostenübernahme an die Verordnung begründete:

Diese Retax wäre bei RVO-Kassen also vertragsgemäß, wenn nicht die Krankenkasse selbst durch ihre verspätete Kostenübernahme die verspätete Abgabe verursacht hätte.

Die Genehmigung der BKK ist auf den 31.07.2015 datiert (siehe Abbildung), ein Freitag unmittelbar vor Ablauf der regulären Rezeptgültigkeit am Sonntag, den 02.08.2015:


Abb.: Diese späte Kostenübernahme wurde auf der Verordnung vermerkt und in Kopie beigefügt.

Verständlich, dass die retaxierte Apotheke und auch weitere Mitglieder des DAP-Retaxforums diese durch die Krankenkasse selbst verschuldete Abgabeverspätung als unfair und unberechtigt ansehen:

„Moment.
  1. Ich erhalte ein Rezept innerhalb der zugelassenen Zeit.
  2. Ich reiche (gemäß Liefervertrag) einen Kostenvoranschlag bei der Kasse ein.
  3. Ich erhalte eine Genehmigung durch die Kasse NACH [Anm.: oder kurz vor] Ablauf der „offiziellen“ Lieferzeit des Rezepts.
  4. Ich darf das Rezept nicht beliefern, weil die Kasse die Genehmigung NICHT RECHTZEITIG ausgestellt hat?
Na nun setzt es aber aus bei mir...“

Zu Recht sind die Teilnehmer der Diskussionsrunde verärgert, wenn eine so offensichtliche Abgabe aufgrund verspäteter Kostengenehmigung nicht innerhalb einer der Verordnung angemessenen Lieferfrist nach Eingang der Übernahmegenehmigung versorgt werden darf, ohne dass es nochmals zusätzlicher Bestätigungen bedarf:

„Wenn der Leistungsträger ein Produkt, welches er verspätet bearbeitet und genehmigt hat, nicht mehr zahlen braucht, weil man es weder VOR Genehmigung noch NACH Genehmigung abrechnen darf, brauche ich demnächst gar keine Anträge mehr einreichen!“

Dem ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen, denn hier wäre eine unbürokratische, praxisnahe Abgaberegelung für RVO-Kassen im Sinne aller Beteiligten dringend erforderlich.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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