|
Für biotechnologisch hergestellte Arzneimittel gibt es genaue Vorgaben für einen Austausch in der Apotheke. Trotz zahlreicher Diskussionen zu einem allgemeineren, automatischen Austausch auch in der Apotheke haben bisher die Vorgaben des Rahmenvertrags weiterhin Bestand, die einen Austausch nur dann erlauben, wenn Biologika in Anlage 1 des Rahmenvertrags als austauschbar definiert sind. Voraussetzung für eine korrekte Abgabeentscheidung ist eine eindeutig spezifizierte Verordnung durch die verordnende Person. Außerdem ist eine Dokumentation auf dem Rezept unerlässlich, selbst wenn letztlich ein Rabattarzneimittel abgegeben wird.
|