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AKTUELLES
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Beyfortus® – teilweise über Sprechstundenbedarf
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Die Ständige Impfkommission (STIKO) hatte Ende Juni eine Prophylaxe gegen Respiratorische Synzytial-Viren (RSV) für alle Neugeborenen und Säuglinge mit dem monoklonalen Antikörper Nirsevimab (Beyfortus®) empfohlen.
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In Nordrhein hatte man sich bereits auf einen Bezug über den Sprechstundenbedarf ab dem 1. Oktober 2024 verständigt und die Anlage 1 der Sprechstundenbedarfsvereinbarung dahingehend aktualisiert.
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Auch in Hamburg hat sich der Bezugsweg für Nirsevimab im Rahmen der Primärprophylaxe ab dem 28. Oktober 2024 geändert: In diesem Fall erfolgt dieser nur noch über den Sprechstundenbedarf. Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg weist die Ärzteschaft ausdrücklich darauf hin, dass eine Einzelverordnung zulasten einer gesetzlichen Kasse für diese Anwendung dann nicht mehr möglich sei und Regressgefahr bestehe.
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Für Kinder zwischen 12 und 24 Monaten, bei denen Risikofaktoren bestehen (gemäß Therapiehinweis Anlage V Arzneimittel-Richtlinie), muss Beyfortus® in Hamburg weiterhin auf einer Einzelverordnung zulasten der jeweiligen Kasse verordnet werden.
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In anderen Bundesländern, wie z. B. Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, werden aktuell Verordnungen auch für anspruchsberechtigte gesunde Säuglinge weiterhin auf den Patientennamen zulasten der jeweiligen Krankenkasse ausgestellt.
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Bitte prüfen Sie die korrekte Verordnung in der jeweils gültigen Sprechstundenbedarfsvereinbarung.
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Zu den Sprechstundenbedarfsvereinbarungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen:
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Bildquelle: surasak – stock.adobe.com
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