Retax-Falle: Nichtlieferbarkeits-Nachweis

Bereits 2007 haben die Apotheken auf das Problem hingewiesen, dass die Nichtlieferbarkeit von Rabattarzneien durch den Hersteller bescheinigt werden muss und wie schwierig es ist, an diesen Nachweis zu kommen.

Im nachfolgenden Lieferschein aus dem Jahre 2007 wurde das nicht lieferbare Arzneimittel noch nicht einmal namentlich genannt, sondern nur allgemein bescheinigt: „Bestellpositionen, die im Lieferschein nicht aufgeführt sind, sind zur Zeit nicht lieferbar!“:

Diese als Defektnachweis der Hersteller unbrauchbaren Belege hatten völlig absurde Retaxeinsprüche zur Folge, da die Apotheken lediglich auf die nicht zu erbringenden Nachweise hinweisen konnten:

Einspruchsbegründung einer Apotheke von 2007:

„Wir hatten auf unserer Bestellung ausdrücklich um Auflistung der nicht lieferbaren Artikel gebeten! Dieser AOK-Vertragspartner vermeidet es nach wie vor seine Lieferunfähigkeit schriftlich mitzuteilen und macht damit die vom BMG am 07.03.07 geforderte Dokumentation der Lieferdefekte unmöglich!"

Neun Jahre sind mittlerweile vergangen und eigentlich hätte dieses Problem längst vertraglich geregelt werden müssen. Allerdings wird das Problem erst jetzt ernst genommen, wo die Nichtanerkennung von Defektnachweisen durch die DAK zu einer Vielzahl von oft hohen Retaxbeträgen führte.
Die DAK lehnte nämlich die Anerkennung der Defektnachweise ab, weil die vorgelegten Meldungen, die im Rahmenvertrag § 4(2) geforderte Nichtlieferbarkeit durch den Hersteller, nicht belegen konnten:

§ 4 (2)
„Dass ein rabattbegünstigtes Arzneimittel zum Zeitpunkt der Vorlage der Verordnung vom pharmazeutischen Unternehmer nicht geliefert werden konnte, hat die Apotheke nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage einer Erklärung des pharmazeutischen Unternehmers oder des Großhändlers geführt werden.“

Für die Apotheken ist es aber nahezu unmöglich, für die im Rahmenvertrag geforderte Nichtlieferbarkeit der Hersteller einen schriftlichen Beleg zu erhalten. Weil die Nichtlieferbarkeit von Rabattarzneimitteln Vertragsstrafen der Krankenkassen zur Folge haben können, bescheinigen Hersteller dies ungern schriftlich. Zudem dürfen Großhändler rechtlich keine Erklärungen für die Hersteller abgeben.

An dem grundsätzlichen Problem ändert auch das kürzlich in der Fachpresse mitgeteilte Einlenken der DAK nichts: Belege des Großhandels sollen für Versorgungen ab dem 01.05.2015 auch dann anerkannt werden, wenn diese nicht ausdrücklich auf die Lieferprobleme des Herstellers Bezug nehmen.

Zudem ist die DAK auch nicht die einzige Krankenkasse, die die unglückliche Vereinbarung des § 4 (2) Rahmenvertrag für Retaxationen nutzt. In nachfolgendem Retaxfall versucht die betroffene Apotheke bereits seit Monaten, eine Retax-Rücknahme der Barmer GEK zu erreichen:

Rabattiert war für die Barmer GEK das Produkt des Originalherstellers, welches jedoch über die Großhandlung der Apotheke nicht lieferbar war und laut tel. Rücksprache mit dem Originalhersteller frühestens nach zwei Werktagen in der Apotheke eintreffen würde. Da die MS-Patientin nur noch für den laufenden einen Tag versorgt war, wurde in Absprache mit dem Arzt und der Patientin das für die Apotheke sofort verfügbare Importprodukt von EurimPharm abgegeben. Die Lieferprobleme des Großhandels wurden sowohl bei der Abgabe durch die Sonder-PZN auf der Originalverordnung, als auch durch entsprechende Großhandelsbelege in zwei Einsprüchen, sowohl für das Originalprodukt als auch für nicht rabattierte Importprodukte in der benötigten Pen-Form nachgewiesen (Die entsprechenden Belege liegen dem DAP vor).

Gleichwohl wurden letztlich alle Einsprüche der Apotheke abgelehnt:

Die Prüfstelle der Barmer GEK lehnt die Nichtverfügbarkeit ihres Rabattarzneimittels als nicht plausibel ab und verweigert der Apotheke die Vergütung ihrer Versorgung in Höhe von 1.807,62 Euro.

Im Wesentlichen konzentriert sich das „Nichtlieferbarkeitsproblem“ somit auf die nachfolgenden Fragen und Feststellungen, die möglichst bald in einer rahmenvertraglichen Vereinbarung für eine bundeseinheitliche Patientenversorgung vereinbart werden müssen:

  • Da für eine unverzügliche Patientenversorgung dringend benötigter Arzneimittel bei Lagerdefekten nur der mehrmals tägliche Großhandelsbezug praktikabel ist, muss eine entsprechende Defektbestätigung von Rabattarzneien des/der Großhandlungen ausreichen, um eine erforderliche Alternativversorgung zu begründen. Da naturgemäß pharm. Großhandlungen und Apotheken allenfalls die regionale Liefersituation abbilden bzw. die prozentuale Belieferung bestellter Stückzahlen belegen können, nicht jedoch eine generelle Nichtlieferbarkeit des Herstellers, muss die bisherige Defektverpflichtung des pharm. Unternehmers (§ 4 Abs. 2 Rahmenvertrag) für bereits vorliegende Verordnungen künftig entfallen.
  • Es ist auch nicht akzeptabel, dass eine Krankenkasse verlangt, Patienten an weitere Apotheken zu verweisen, damit diese dort die Verfügbarkeit erfragen und dies auch noch gegenüber den Retax-Prüfstellen nachzuweisen. Die Zusammenarbeit der Apotheken in dringenden Versorgungsfällen funktioniert meist ohnehin sehr gut und muss daher nicht als Pflicht gefordert werden.

Offenbar ist auch die ABDA mit dem Problem der Defektnachweise überfordert, wie der DAZ zu entnehmen war: „Wir haben für dieses Problem keine Lösung“, räumte ABDA-Präsident Friedemann Schmidt am Mittwoch bei der hessischen Delegiertenversammlung ein.

Sollte daher eine einfache und ohne großen Nachweisaufwand anzuwendende Defektvereinbarung nicht erreichbar sein, so bleibt nur noch:

  • Patienten retaxierender Krankenkassen auf die Suche nach eventuell lieferfähigen Apotheken zu verweisen oder diese auf eine nach Ansicht ihrer Krankenkasse zumutbare Wartezeit hinzuweisen.
  • Obwohl die ABDA-Geschäftsführung einen DAT-Antrag des Apothekerverband Thüringen (2014) auf Einrichtung eines unabhängigen Defektservers nach Ablehnung im Ausschuss des GfV der Bundesapothekerkammer bereits abgelehnt hat, wird angesichts des untragbaren Retaxrisikos nun wohl nichts anderes übrig bleiben, als diesen einzurichten, um dort alle Defekte herstellerunabhängig speichern zu können.
  • Dann muss jedoch auch definiert werden, ab wie vielen Tagen und welcher Defektquote eine Lieferunfähigkeit ohne Einzelnachweis angenommen werden muss. Zur Ermittlung dieser Quoten wäre eine Erhebung aller Großhandlungen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten zugrunde zu legen.

Bleibt zu hoffen, dass sich hier auch die übrigen GKV-Kassen dem Einlenken der DAK anschließen und den Apotheken und Patienten weitere bürokratisch unpraktikable Regelungen erspart bleiben.
Eine Vertragsergänzung aller vdek-Kassen wäre zumindest ein erster Schritt in die richtige Richtung. Einfache, schnelle und praktikable Vertragsergänzungen sollten nicht nur dann möglich sein, wenn dies wie bei der Nichtbeachtung des Aut-idem-Urteils zum Austausch von Importen und Originalen im Interesse der Kassen liegt, sondern auch dann, wenn diese im Interesse einer reibungslosen Patientenversorgung erforderlich sind.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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