Rabattvertrag wirklich wirtschaftlicher?Rabattverträge werden abgeschlossen, um der vertragsschließenden Krankenkasse – und somit den Beitragszahlern – maximale Ersparnisse zu sichern. Die nachfolgende Anfrage an das DAP wirft jedoch die Frage auf, ob dies tatsächlich in jedem Fall zutrifft, oder ob bisweilen andere Möglichkeiten eine höhere Ersparnis ermöglichen würden.
Nun werden Ophthalmika häufig als Kombipackungen mit Augensalbe und Augentropfen in den Handel gebracht, die zudem meist günstiger sind als die enthaltenen Einzelpräparate. Zudem erfreuen sich Retaxationen aufgrund tatsächlicher – aber häufig auch nur vermeintlicher – Wirtschaftlichkeit erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei den Rezeptprüfstellen. Daher gibt die Apotheke beide Möglichkeiten in ihre Apotheken-EDV ein, um die Abgabesituation vergleichen zu können. Versorgung mit einer KombipackungDie Apotheken-EDV akzeptiert die Abgabe der Dexamytrex Kombipackung ohne ein Problem zu melden:
Eine manuelle Recherche erweckt den Eindruck dass die Abgabe der Kombipackung in Ordnung sei, denn die EDV zeigt keinen vorrangigen Rabattvertrag an und das verordnete Präparat gehört zudem auch zu den „drei Günstigsten“:
Versorgung mit den verordneten EinzelpackungenSicherheitshalber gibt die Apotheke die Versorgung auch entsprechend den verordneten Einzelpackungen ein und jetzt erst zeigt sich das Problem: Sowohl für die verordnete Dexamytrex Augensalbe
als auch für die Dexamytrex Augentropfen gibt es für die Barmer GEK vorrangige Rabattverträge mit Dr.Winzer Pharma:
Zu Recht fragt die Apotheke, ob denn die Abgabe der rabattierten Einzelpräparate für die Kasse tatsächlich günstiger sei, als die Abgabe einer nicht rabattierten, aber deutlich billigeren Kombipackung des verordneten Präparates. Ein Blick in die Apotheken-EDV lässt Zweifel aufkommen:
Normalpreis-Vergleich der aut-idem-konformen Augensalben
Normalpreis-Vergleich der aut-idem-konformen Augentropfen
Normalpreis-Vergleich der aut-idem-konformen Kombipackungen Nun würde die Abgabeentscheidung wirtschaftlich zu Gunsten der Kombipackungen ausfallen, aber das oben angezeigte Rabattsymbol gilt nicht für die Barmer GEK. Die uns vorliegende Kasse hat zwar für die Dexagent®-Einzelprodukte einen Rabattvertrag abgeschlossen, nicht jedoch für die Dexagent®-Kombipackung. Somit ist die vorgeschriebene Abgabe klar: Da die Apotheke keinerlei Informationen über die vereinbarten Rabattpreise hat, muss sie gem. § 4 Auswahl preisgünstiger Arzneimittel den rabattierten Einzelpräparaten Vorrang einräumen:
Abzugeben sind somit die beiden rabattierten Einzelprodukte Dexagent Augentropfen und Augensalbe. Auch wenn hier tatsächlich Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Rabattverträge bestehen, hat die Apotheke keinen Ermessensspielraum. Zudem wäre eine Retaxtion weder legitimiert, noch zu erwarten, würde sie doch die Frage aufwerfen, weshalb die Kasse für die wirtschaftlichere Kombipackung keinen Rabattvertrag abgeschlossen hat. |