Verspätete Abgabe: Apotheke zahlt für „höhere Gewalt“

Streiks gelten in der Rechtsprechung als von außen einwirkende Ereignisse, für deren Folgen niemand rechtlich verantwortlich gemacht werden kann, ähnlich wie dies bei Naturkatastrophen der Fall ist.

Offensichtlich gilt diese „Haftungsfreistellung bei höherer Gewalt“ jedoch nicht für Apotheken, wie die nachfolgende Retaxation zeigt:

Krankenkasse:  Barmer GEK (IK 100180008)
Verordnet: Ultibro Breezhaler 85 µg / 43 IKA 3 x 30 St.
Verordnungsdatum: 10.06.2015
Verspätete Vorlage und
Abgabe mit Begründung:

17.07.2015, wegen Poststreik!

Sie erinnern sich an den wochenlang andauernden Poststreik Mitte 2015?

Nach 52 Tagen Streik mussten ab der zweiten Juliwoche Millionen liegengebliebener Pakete und Briefe in den nachfolgenden Tagen und Wochen zugestellt werden. Unter dieser Verzögerung hatte neben den betroffenen Postkunden auch die medizinische Versorgung auf dem Postweg zu leiden.
Während das Transportunternehmen Post nicht für die verspätete Zustellung haftbar gemacht werden konnte, hatten manche Rezeptprüfstellen offenbar wenig Bedenken, betroffene Apotheken finanziell dafür verantwortlich zu machen.

Obwohl die Apotheke auf die streikbedingte Verzögerung hinwies „Rezepteingang Apotheke 17.07.15. Verspäteter Rezepteingang wegen Poststreik!“ wurde die Erstattung verweigert, mit der Begründung „Die Verordnung wurde nicht innerhalb eines Monats nach Ausstellung beliefert (§ 4 Abs. 6 AVV)“:

Ist diese Retax vertraglich begründbar?

Der § 4 Abs. 6 des vdek-Vertrags regelt nicht die Belieferungs- oder Abgabefrist, sondern tatsächlich die Vorlagefrist:

§4 (6) vdek-AVV
„Die Mittel dürfen nur abgegeben werden, wenn die Verordnung innerhalb von einem Monat nach Ausstellung der Verordnung in der Apotheke vorgelegt wird.“

Im vorliegenden Fall ist das Rezept tatsächlich verspätet vorgelegt und dies auch auf der Verordnung vermerkt worden. Dieser Vermerk war zur Begründung der verspäteten Vorlage erforderlich, da der Grund kein Verschulden der Apotheke war, sondern bundesweit bekannt und nachvollziehbar.

Natürlich gab es aufgrund der ausbleibenden Postsendung auch mündliche Rücksprachen mit der Arztpraxis gemäß § 4 AMVV (Arzneimittelverschreibungsverordnung):

§ 4 AMVV
„(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.

Streikbedingt wurde die Verordnung leider erst nach Ablauf der Monatsfrist vorgelegt.

Eigentlich sollte die von der Apotheke abgegebene Begründung der Krankenkasse ausreichen, um von derartigen Retaxationen abzusehen. Leider war dies hier nicht der Fall. Bleibt zu hoffen, dass die Krankenkasse dem Einspruch der Apotheke stattgeben wird, der vom zuständigen Apothekerverband für sein Verbandsmitglied übernommen wurde.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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