Asylantrag genehmigt – angegebener Kostenträger nicht mehr erstattungspflichtig
Die Erstattung von Verordnungen für Asylbewerber ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Regionale Vorschriften und Vereinbarungen teilen i. d. R. die Apothekerverbände ihren Mitgliedsapotheken mit.
In Bayern sind nach Mitteilung des Apothekerverbandes gem. § 4 und 6 AsylbLG (Asylbewerberleistungsgesetz) die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zuständig. Der Arzt kann für seine Verordnung das normale Kassenrezept (Formular 16), ein Privatrezept oder ein vom Bay. Sozialministerium herausgegebenes Rezeptformular verwenden, welches dem „grünen Rezept“ ähnelt, jedoch zusätzlich in der Codierleiste unten den Aufdruck „Medizinische Versorgung von Asylbewerbern in_______________“ trägt.
Es ist außerdem darauf zu achten, dass der Kostenträger auf der Verordnung korrekt benannt wurde.
Der Asylbewerber muss keine Rezeptgebühr oder Mehrkosten bezahlen. Die für GKV-Versicherte gültigen Verordnungsverbote bzw. Ausnahmegenehmigungen für OTC-Verordnungen sind jedoch auch hier zu beachten.
Eine Vereinbarung, dass der auf der Verordnung angegebene Kostenträger (analog den GKV-Verträgen) zur Zahlung verpflichtet ist und eine Überprüfung der Apotheke nicht auferlegt wird, existiert aber nicht, wie nachfolgende Rezept-Rückweisung belegt:
| Kostenträger: |
SHV des Landkreises für einen Asylbewerber |
| Verordnet: |
Penicillin V 1 Mega 20 FTA N2 |
| Abgabedatum: |
14.12.2015 |
Im März 2016 erhält die Apotheke die Verordnung von ihrer Rezeptabrechnungsstelle ohne Vergütung zurück, „da der Kostenträger die Bezahlung ablehnt“:
Als Erklärung liegt ein Schreiben des angegebenen Kostenträgers bei, in dem dieser darauf hinweist, dass keine Leistungspflicht seinerseits mehr besteht, da sich der Status des Asylbewerbers geändert hat. Dieser erhält bereits seit dem 01.12.2015 (Rezeptdatum 14.12.2015!) keine Asylleistungen mehr, da er mittlerweile einen Aufenthaltstitel hat:
Eine Rückfrage bei der verordnenden Arztpraxis ergab lediglich, dass diese keinen neuen Kostenträger in ihren Unterlagen verzeichnet hat und dass die ärztliche Vergütung bisher nicht rückbelastet wurde.
Den Patienten über das Jobcenter ausfindig zu machen, steht angesichts der niedrigen Verordnungssumme wohl in keinem Verhältnis zum entstehenden Aufwand und wird daher unter unentgeltliche soziale Hilfe zu verbuchen sein.
Gleichwohl stellt sich die Frage, weshalb der Apotheke hier – im Gegensatz zu „normalen“ GKV-Verordnungen – eine aufwändige Recherchearbeit auferlegt wird. Nun hält sich der finanzielle Schaden bei dieser Verordnung in Grenzen, aber wie soll sich die Apotheke bei hochpreisigeren Verordnungen verhalten?
Ab einem Erstattungsbetrag von 1.000 Euro empfiehlt der BAV den Apotheken mit dem Kostenträger vorab Rücksprache zu halten.
Diese und weitere Fragen, stellen sich der hier betroffenen Apotheke schneller als erwartet, als kurz darauf die nachfolgende Verordnung bei ihr eintrifft:
Zwar noch keine 1.000-Euro-Verordnung (ca. 300 €), aber angesichts des eingangs beschriebenen Falles würde sich die Apotheke gerne rückversichern, ob diesmal die Erstattung ihrer Versorgung auch gewährleistet ist.
Dies gestaltet sich schwieriger als erwartet, denn die Verordnung wurde an einem Freitagnachmittag, den 18.03.2016 ausgestellt und für die Apotheke steht kein Auskunftspartner im Amt mehr zur Verfügung. Andererseits handelt es sich um Tuberkulosemedikamente, die keinen Aufschub dulden. Desweitern ist die verordnete 100er-Packung Isozid comp. zurzeit nicht lieferbar.
Wird die Verordnung überhaupt bezahlt? Wird eine begründete Abgabe von 2 x 50 St. Isozid comp. 300 mg akzeptiert?
Das Risiko muss wohl von der Apotheke selbst getragen werden, in der Hoffnung dass es diesmal keinen Erstattungsausschluss gibt und dass es bald analog zu den GKV-Verordnungen etwas mehr Erstattungssicherheit ohne vorherige aufwändige Recherchen geben wird.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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