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Kostenübernahme von Cannabisverordnungen – ohne Vor­ab­ge­nehmi­gung der Krankenkasse

Die Änderung der Arzneimittel-Richtlinie Abschnitt N § 45 (Genehmigungsvorbehalt Cannabisarzneimittel) wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Somit dürfen Fachärztinnen und -ärzte medizinisches Cannabis ohne Genehmigungsantrag für die Kostenübernahme der Krankenkasse verschreiben.

Neben den Allgemeinmedizinerinnen und -medizinern benötigen auch Angehörige der Facharztgruppen Anästhesie, Innere Medizin, Neurologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Gynäkologinnen und Gynäkologen mit der Schwerpunktbezeichnung Gynäkologische Onkologie keine Vorabgenehmigung der Krankenkassen mehr. Ebenso können Ärztinnen und Ärzte anderer Fachgruppen mit bestimmten Zusatzbezeichnung wie Geriatrie oder Palliativmedizin ohne Vorabgenehmigung Cannabis verordnen.

Freiwillig dürfen Ärztinnen und Ärzte allerdings weiterhin eine Genehmigung bei der Krankenkasse einholen, wenn sie sich absichern möchten.