Gleiche Zusammensetzung, aber kein Austausch erlaubt
In unserem DAP Retax-Newsletter vom 16.02.2016 hatten wir berichtet, dass der Austausch zweier wirkstoffgleicher Mundgele retaxiert wurde: Die Apotheke erachtete diese aus fachlicher Sicht als austauschbar, auch wenn sie keine einzige übereinstimmende Indikationszulassung aufweisen. § 129 SGB V und der darauf basierende Rahmenvertrag § 4 (1) fordern für die Ersetzung eines Arzneimittels die Zulassung mindestens eines gleichen Anwendungsgebietes.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung:
Bei der Entscheidung über eine Substitution besteht demnach weder ein Ermessenspielraum für die Krankenkassen, noch wird diese der fachlich kompetenten Beurteilung der Apotheke überlassen.
Die Abgabe zulasten der AOK Bayern wird durch die Apotheken-EDV nicht beanstandet, es wird kein vorrangiger Rabattvertrag angezeigt. Dennoch hat die Apotheke Zweifel, ob die Abgabe von der Krankenkasse akzeptiert werden wird, da bei einer manuellen Suche ein identisches Arzneimittel des gleichen Herstellers angezeigt wird, welches für die AOK Bayern zurzeit rabattiert ist.
Die Austauschanzeige unserer Software zeigt ebenfalls das wirkstoffgleiche und rabattierte (vergleiche Zeile 15 „Pfeilsymbol“) Präparat vom gleichen Hersteller an. Diese sind jedoch nicht gegeneinander austauschbar, da keine gemeinsame Indikation gemeldet ist (vergleiche rotes „X“-Symbol).
Die Retax-Begründung, die die Apotheke aus dem „Mundgele-Fall“ gegen sich gelten lassen musste, wäre somit auch im vorliegenden Fall gerechtfertigt:
Um also eine Retaxation und den damit verbundenen Einspruchsaufwand zu vermeiden, empfiehlt es sich, vorbeugend einen entsprechenden Vermerk auf das Rezept aufzubringen, wie z. B. „Keine Subst. mgl. lt. SGB V § 129 – Nichtabgabe aufgrund einer gesetzl. Bestimmung des SGB V“ DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |