Apotheker können von der Substitution bzw. der Abgabe rabattbegünstigter Arzneimittel absehen, wenn dem im konkreten Einzelfall – aus Sicht des Apothekers – Pharmazeutische Bedenken (ApBetrO § 17 Abs. 5) entgegenstehen. Diese Möglichkeit ist noch immer nicht hinreichend bekannt. Zudem befürchten viele Apotheker, dass sie sich bei Nutzung dieser Möglichkeit einem erhöhten Retaxationsrisiko aussetzen. In dieser Newsletter-Rubrik behandeln wir verschiedene Arzneimittelgruppen, bei denen eine Substitution kritisch sein kann. Heute: AntiarrhythmikaAntiarrhythmika werden in der Leitlinie „Gute Substitutionspraxis“ der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft e. V. unter den Arzneimittelgruppen genannt, für die eine Substitution als kritisch zu beurteilen ist. Die Therapie von Herzrhythmusstörungen gehört zu den schwierig einzustellenden Pharmakotherapien. Zwar gelten Präparate als gleich, wenn sie hinsichtlich Darreichungsform, Wirkstoff, Wirkstoffgehalt und Freisetzungs- bzw. Resorptionsverhalten gleichwertig, also bioäquivalent sind, jedoch wird die Bioäquivalenz immer nur in Bezug auf das Originalpräparat getestet. |