Fehlende Arztunterschrift: 22.000 Euro Retax
Kolleginnen und Kollegen, die die Überschrift unseres heutigen Retaxbeitrags lesen, ahnen sicherlich, um welche Krankenkasse es sich dabei handelt. Erst kürzlich konnten Sie in der Fachpresse über eine 5.000,00 Euro Retax der DAK-Rezeptprüfung lesen, gegen die derzeit mit Unterstützung des zuständigen Apothekerverbandes eine Klage läuft. Weder ist ein Einlenken der Krankenkasse zu erwarten, noch ist zu berichten, dass Nullretaxationen aufgrund fehlender Arztunterschrift etwas zurückhaltender ausgesprochen würden.
So auch in unserem heutigen Beispiel, mit einer existenzbedrohenden Retaxsumme von 22.260,88 Euro:
| Krankenkasse: |
DAK Gesundheit (IK 103467998) |
| Verordnung: |
Harvoni N1 |
| Abgabe: |
07.01.2015 |
| Notiz: |
Die Arztunterschrift wurde dem Rezeptimage erst im Einspruchsverfahren zugefügt. |
Diese Retaxationen sind leider weitgehend vertragsgemäß:
Es steht außer Frage, dass eine Verordnung ohne Arztunterschrift nicht den Vereinbarungen im vdek-Vertrag entspricht:
Gem. § 4 (1 n. und o.) erfordert ein ordnungsgemäßes Rezept eine Arztunterschrift:
§ 4 Abgabebestimmungen
„(1) Die Abgabe erfolgt aufgrund einer ordnungsgemäß ausgestellten vertragsärztlichen oder vertragszahnärztlichen Verordnung zu Lasten der angegebenen Ersatzkasse. Ordnungsgemäß ausgestellt ist eine vertragsärztliche oder vertragszahnärztliche Verordnung, wenn sie neben dem Mittel oder den Mitteln folgende Angaben enthält:
[…]
n. Unterschrift des Vertragsarztes
o. Vertragsarztstempel oder entsprechender Aufdruck.“
Auch der „Heilungsverzicht“ durch die Apotheke wurde vom Spitzenverband der Apotheker vertraglich bestätigt § 4 (2):
„(2) Die Angaben gemäß Absatz 1 werden vom Arzt auf das Verordnungsblatt übertragen; ein Fehlen einzelner Angaben nach Buchstaben a. oder b., c. und d. , e., f. und h. bis m. berechtigt nicht zur Zurückweisung des Verordnungsblattes bei der Abrechnung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben nach den in Satz 1 genannten Buchstaben können im Einzelfall vom Apotheker geheilt werden und sind in diesem Fall von ihm abzuzeichnen.“
Dass eine fehlende Arztunterschrift oder ein fehlender Arztstempel nicht vom Apotheker geheilt werden können, versteht sich von selbst. Andererseits wurde hier nicht vereinbart, dass die fehlenden Angaben „n.“ und „o.“ auch durch den verordnenden Arzt nicht korrigiert werden dürfen! Zudem wurde hier für den Fall einer Vertragsverletzung keine „Vertragsstrafe“ vereinbart.
Daher wurden Fälle fehlender Unterschrift auch in der Rechtsprechung bisher unterschiedlich beurteilt:
Die Rechtsprechung:
1. SG Hannover, Urteil 01.11.11 AZ. S 19 KR 362/10
Urteil zur fehlenden Arztunterschrift vom Sozialgericht Hannover. Hier bekam ein Apotheker zunächst Recht, dass eine fehlende Unterschrift nicht automatisch eine Nullretax rechtfertigt. Die Kasse darf zwar zunächst retaxieren, aber falls sich im Einspruchsverfahren herausstellt, dass die Verordnung an sich korrekt war und der Arzt nur versehentlich nicht unterzeichnet hat und dies entsprechend belegt, muss die Kasse zahlen!
2. In der Revision gab das LSG-Gericht jedoch der DAK Recht:
Leider wurde das erstinstanzliche Urteil durch das LSG NdS-Bremen wieder aufgehoben, welches der DAK Recht gab (20.03.2013 L4 KR 77/1).
In unserem Fall wurde der Einspruch trotz Bitte des Arztes um Verständnis und Entgegenkommen und des Hinweises auf die existenzgefährdende Retaxhöhe abgelehnt. Dabei beruft sich die Kasse auf das oben genannte Urteil des LSG NdS-Bremen. Nachträgliche Arztbestätigungen werden von der DAK-Rezeptprüfung grundsätzlich nicht anerkannt, weil diese nach Ansicht der Kasse zum Zeitpunkt der Rezeptversorgung noch nicht vorlagen:

Abb.: Bestätigung des Arztes

Abb.: Einspruch der Apotheke

Abb.: Ablehnung der Krankenkasse
Wie gesagt, die DAK bewegt sich angesichts der Vertragsgrundlage und der daraus resultierenden Rechtsprechung derzeit auf relativ komfortablem Boden, dennoch gibt es auch GKV-Kassen die nach einer entsprechenden Retax auch die Umstände des Einzelfalls und entsprechende Bestätigungen durch Arzt und Versicherten berücksichtigen.
Zumal der Arzt hier ausdrücklich bestätigt hat, dass die Versorgung gem. § 4 (1) Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) auf seine ausdrückliche, in Rücksprache erteilte Anweisung hin vorgenommen wurde:
AMVV § 4
„(1) Erlaubt die Anwendung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels keinen Aufschub, kann die verschreibende Person den Apotheker in geeigneter Weise, insbesondere fernmündlich, über die Verschreibung und deren Inhalt unterrichten. Der Apotheker hat sich über die Identität der verschreibenden Person Gewissheit zu verschaffen. Die verschreibende Person hat dem Apotheker die Verschreibung in schriftlicher oder elektronischer Form unverzüglich nachzureichen.“
Versäumt wurde hier „lediglich“, die korrigierte Verschreibung rechtzeitig nachzureichen, bevor die Verordnung irrtümlich der Rezeptabrechnung zugefügt wurde.
Wenn sich zu derart existenzgefährdenden Retaxationen auch im demnächst zu erwartenden Spruch des Schiedsgerichts keine faire Regelung findet, dann wird in Zukunft wohl jeder Versicherter, auch beim kleinsten Verordnungsfehler, nochmals den Rückweg zu seinem Arzt antreten müssen.
DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus
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