Retax: Präparate der Substitutionsausschlussliste

In unserem Retax-Newsletter vom 10.03.2015 hatten wir darauf hingewiesen, dass es bezüglich der Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anlage VII AM-RL, G-BA) Nachbesserungsbedarf gibt, will man nicht in Kauf nehmen, dass zum Teil die Patientenversorgung nicht mehr zeitnah und problemlos gewährleistet werden kann.

Hier ein Auszug des Newsletters:

„Praxisprobleme mit der neuen Substitutionsausschlussliste
Die seit 10.12.2014 gültige Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anlage VII AM-RL, G-BA) definiert austauschproblematische Wirkstoffe mit zugehörigen Darreichungsformen, für die in der Apotheke kein Austausch auf ein wirkstoffgleiches Arzneimittel mehr vorgenommen werden darf.“

Da es sich um ein grundsätzliches Austauschverbot handelt, ist der Apotheke jeder Austausch verboten, ohne dass hierfür ein explizites Substitutionsverbot (Aut-idem-Kreuz) auf der Verordnung erforderlich ist. Das Austauschverbot gilt selbst dann, wenn es zu dem verordneten Arzneimittel Rabattverträge gibt. Auch „Pharmazeutische Bedenken“ oder eine dringende Akutversorgung darf die Apotheke in Fällen der Anlage VII b nicht geltend machen.

Da das Austauschverbot eines ärztlich verordneten Präparates voraussetzt, dass die Verordnung das gewünschte Präparat mit Hersteller, Namensbezeichnung und/oder PZN eindeutig bezeichnet, sind Wirkstoffverordnungen für Arzneimittel der Anlange VII Teil B nicht mehr zulässig.

In diesem Zusammenhang hatten wir damals zur Sicherstellung der Patientenversorgung erforderliche Ausnahmen und Probleme formuliert, die noch der Klärung und Festlegung bedürfen:

  • Bei Lieferproblemen zur Fortsetzung der Versorgung
  • Wenn der Patient bisher regelmäßig, abweichend von der aktuellen ärztlichen Verordnung, mit Rabattarzneimitteln seiner Krankenkasse versorgt wurde
  • Wenn der Arzt eine gleichbleibende Versorgung therapeutisch nicht für erforderlich hält, sollten ihm auch weiterhin Wirkstoffverordnungen möglich sein
  • Abgaben im Notdienst und Akutversorgung müssen der Verantwortung der Apotheke unterstellt werden, wenn der verordnende Arzt nicht erreichbar ist
  • Sind Original und Import auch im Sinne der Anlage VII Teil B immer als identisch und austauschbar anzusehen?

Auch die ABDA hat auf das Problem der „Nichtlieferbarkeit“ und der Import/Original-Substitution in dringenden Fällen hingewiesen und um entsprechende Ergänzungen der Anlange VII Teil B AM-RL gebeten. Da die Apotheker nicht stimmberechtigtes Mitglied im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sind und dies auch von unseren Delegierten in der Mehrheit nicht für erforderlich gehalten wurde, wundert es nicht, dass die vorgetragenen Probleme der Apotheken kein Gehör fanden.

Nicht so bei den Rezeptprüfstellen der Krankenkassen, wie nachfolgender Fall zeigt:

Krankenkasse:  DAK Gesundheit (IK 101767997)
Verordnung: Zeile 1: Tacrolimus-1-wasser 1,02 mg 50 St. HKP
Zeile 2: Tacrolimus-1-wasser 5,11 mg 50 St. KAP

Da sich aus dem der Apotheke vorgelegten Entlassungsbericht ergab, dass der Patient in der Klinik mit Prograf® eingestellt wurde und eine Änderung der Immunsuppression nur nach Rücksprache mit der Transplantationsambulanz gestattet ist, wurde der Patient weiterhin mit Prograf® versorgt.

Für beide Verordnungen verweigerte die Krankenkasse jedoch die Erstattung und retaxierte auf Null:

Außerdem untersagte sie vorsorglich auch gleich eine nachträgliche Arztbestätigung:

Dennoch hat die Apotheke mit lobenswerter Unterstützung der Klinik Einspruch eingelegt. Der behandelnde Nephrologe hat sich neben dem Einspruch der Apotheke in einem eindringlichen Schreiben auch direkt an die DAK gewandt. Nachfolgend ein Auszug:

Laut Arzt bleibt der Apotheke nur die Wahl, den Transplantationserfolg zu gefährden oder ihre eigene Existenz. Aber selbst diese vorbildliche Unterstützung der Klinik ließ die DAK unbeeindruckt und daran änderte auch ein Auszug aus dem damaligen Entlassungsbericht nichts:

Zur Ablehnung des Einspruchs antwortete die DAK-Rezeptprüfung dem Arzt ebenfalls direkt:

Die DAK schreibt dem Arzt unmissverständlich, dass zwar er die korrekte Verordnungsweise nicht beachtet habe, die ordnungsgemäße Ausstellung zu überprüfen jedoch zur „Prüf-und Sorgfaltspflicht der Apotheke“ gehöre.

Diese Verordnung entsprach tatsächlich nicht den Erfordernissen für Wirkstoffe der Substitutionsausschlussliste, dies stellen weder die Apotheke noch der verordnende Arzt in Frage.

Allerdings gibt es bis dato auch keine Vereinbarung im vdek-Vertrag zu folgenden Punkten:

  • Berechtigung zur Nullretaxation bei Wirkstoffverordnungen der Substitutionsausschlussliste,
  • Berechtigung zur Ablehnung nachträglicher Arztbestätigungen (Heilung).

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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