Retax: Sind Original und Import trotz abweichender Darreichungsform austauschbar?

In unseren DAP Retax-Newslettern hatten wir schon wiederholt darauf hingewiesen, dass zahlreiche Fragen zum gegenseitigen Austausch von Originalen und Importen dringend einer offiziellen Klärung bedürfen.

Eine dieser offiziell nicht beantworteten Fragen, die immer wieder zu Retaxationen führen, ist die Austauschbarkeit unterschiedlich deklarierter Darreichungsformen bei Originalen und Importen.

Da weder die Apotheken noch deren Softwarehäuser hier bis dato abweichende „Anweisungen“ von der ABDA oder vom DAV erhalten haben, wird in der Apothekensoftware eine etwaige Austauschbarkeit nur dann angezeigt, wenn diese mit einer identischen oder zum Austausch freigegebenen Darreichungsform gemeldet ist. Dies hat jedoch auch zur Folge, dass die Apotheke ggf. vorrangige Rabattverträge gar nicht angezeigt bekommt und dafür anschließend teuer retaxiert werden kann.

In nachfolgendem Fall hat sich eine Apotheke hilfesuchend an das DAP gewandt, die wegen der bis dato fehlenden offiziellen Regelung gleich bei drei Verordnungen um insgesamt ca. 4.200 Euro (inkl. bereits bezahlter Rabatte) retaxiert wurde:


Abb.: Auszug aus der Retaxation


Abb.: Eine von 3 gleichlautenden, retaxierten Copaxone-Importverordnungen

Krankenkasse:  Barmer GEK. (IK 104080005)
Import-Verordnung: Copaxone 20 mg/ml Ilo Fer Axic FER 28 Sz. N3
Abgabedatum: 30.06.2015

Für alle 3 Verordnungen wurde der Apotheke die Erstattung mit der Begründung „Nichtabgabe Rabattarznei“ verweigert:

Wie uns die Apotheke mitteilte, ist die Anzahl der Retaxationen mittlerweile auf 4 gestiegen, obwohl sie gar keine Möglichkeit hatte, die Rabattarznei der Barmer GEK zu erkennen, da ihr diese bei Eingabe des namentlich verordneten Importpräparates nicht angezeigt wurde:

„Liebes DAP-Team,
wir haben von der Barmer GEK mittlerweile 4 Retaxationen für die Abgabe eines Reimports von Copaxone 20 mg/ml Inj-Lsg. 28 FER erhalten.
Bei der Abgabe haben wir folgende Probleme:
1. Der Rabattvertrag bzw. eine Substitutionspflicht mit Teva wird in unserem System (xxx) nicht angezeigt, wenn wir den namentlich verordneten Import (Axicorp PZN 03324683) als Erstes anwählen.
2. Die 28 FER von Teva (PZN 02749392) sind außer Handel. Sind wir verpflichtet bei bestehenden Verträgen auch eine größere Stückzahl (30 St. Teva PZN 05026441) als vom Arzt verordnet abzugeben?
3. Der Systemhersteller sagt, es gäbe angeblich keine „richtigen Verträge“ und wimmelt uns ab und die Barmer sagt, es gäbe Verträge und retaxiert auf Null.
Wir haben nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sind nun völlig verunsichert.
Wir bitten Sie um Hilfe...“

Anm.: Den Namen des Systemhauses haben wir entfernt, da den Softwarehäusern angesichts der fehlenden offiziellen Klarstellung kein Verschulden anzulasten ist.

Aktuell zeigen einige EDV-Häuser zumindest einen Hinweis an, damit die Apotheken die Problematik erkennen können. Über die „korrekte“ Abgabe müssen die Apothekenteams jedoch nach wie vor auf eigene Verantwortung und eigenes Risiko entscheiden:

Völlig unhaltbar ist das derzeitige Chaos bei den angezeigten Darreichungsformen in den Apothekensystemen:

In der Namensbezeichnung werden mitunter beide Darreichungsformen verwendet (ILO, FER), in der gemeldeten Darreichungsform kann sich jedoch das Kürzel eines Importpräparates sogar je nach Packungsgröße unterscheiden (30 St. = FER bzw. 28 St. = ILO):

Für die Barmer GEK rabattiert ist sowohl die seit November 2013 nicht mehr ausgelieferte 28er-Größe, als auch die neue 30er-Größe der Firma TEVA. Daher darf die Apotheke aufgrund der gemeinsamen N2-Bezeichnung (= identische Packungsgröße) auch zwischen den beiden rabattierten Packungsgrößen wählen.

Hilfe in der Kernfrage zur Austauschbarkeit unterschiedlich bezeichneter Darreichungsformen bei Original- und Importpräparaten kann das DAP der Apotheke mangels offizieller Klärung leider auch nicht anbieten. Dennoch muss gelten, dass bei fehlender Vereinbarung über die „korrekte“ Versorgung und somit auch fehlender Austauschanzeige in den Apothekensystemen die Prüfstellen der Krankenkassen hierfür nicht die versorgende Apotheke finanziell verantwortlich machen dürfen.

Wann Darreichungsformen (DRF) von Arzneimitteln derzeit austauschbar sind, ist im Sozialgesetzbuch V § 129 und im Rahmenvertrag § 4 (1) d geregelt:

Gesetzliche Vorgabe § 129 § 1( 4) SGB V:

„Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt […].“


Rahmenvertrag zwischen den Spitzenverbänden der Apotheken und den gesetzlichen Krankenkassen § 4 (1) d – Auszug:

gleiche oder austauschbare Darreichungsform,
dabei sind
- die Darreichungsformen mit identischer Bezeichnung in der Großen Deutschen Spezialitätentaxe (Lauer-Taxe) gleich,
- Darreichungsformen nach den Hinweisen des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 129 Absatz 1a SGB V austauschbar […].“

Eine Austauschbarkeit zwischen den Darreichungsformen ILO und FER ist für Glatirameracetat vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) noch nicht festgelegt worden (Anlage VII der AM-RL) :

Solange die Apotheken und ihre Softwarehäuser keine anderweitige Anweisung erhalten, müssen die gegenwärtigen rechtlichen und vertraglichen Grundlagen von allen Beteiligten – auch von den retaxierenden Rezeptprüfstellen – beachtet werden.

Wir werden die Mitgliedsapotheken des DAP-Retaxforum über die Einspruchsentscheidung der Barmer GEK auf dem Laufenden halten.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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