KKH-Dienstleister retaxiert erneut Biologicals

Der Austausch biologisch hergestellter Arzneimittel unterliegt zu Recht zusätzlichen gesetzlichen und vertraglichen Austauschkriterien. Diese müssen Apotheken bei ihrer Prüfung auf Substitution sehr genau beachten, um nicht die Arzneimittelsicherheit der Patienten zu gefährden.
Natürlich gilt die hier erforderliche besondere Sorgfalt auch für die Rezeptprüfungsdienstleister der Krankenkassen. Dass automatische Rezeptprüfprogramme bei der Prüfung der Biological-Substitution immer noch Mängel aufweisen, zeigt die nachfolgende Retaxation einer Klinikverordnung über Filgrastim 30 Mio E/0,5 ml von Hexal:

Krankenkasse:  KKH Allianz (IK 102171012)
Klinikverordnung: Filgrastim 30 Mio E/0,5ml 5 FER
Abgabedatum: 07.06.2015

Die obige Verordnung bezieht sich auf das Hexal-Produkt, da es das einzige Präparat ist, welches unter der Bezeichnung „Filgrastim“ in der ABDATA-Datenbank gelistet ist. Alle wirkstoffgleichen Präparate tragen andere Namen. Daher zeigt die Apotheken-EDV bei der Eingabe von „Filgrastim“ auch nur die Hexal-Präparate an:

Für die KKH besteht ein Rabattvertrag für das Biosimilar „Ratiograstim 30 Mio/0,5 ml Inj. o Inf. Lsg. 5 St. N2“.

Dennoch müssen wir auch hier wieder darauf hinweisen, dass die bloße Existenz eines Rabattvertrages nicht automatisch bedeutet, dass auch gegen die Rabattarznei ausgetauscht werden darf bzw. bei einer „Nichtabgabe“ dieser automatisch retaxiert werden kann:

Der Austausch ist gesetzlich und vertraglich aus zwei Gründen untersagt:

1. § 4 (1) a Rahmenvertrag „gleicher Wirkstoff“:

Genau diese Bedingung ist hier nicht erfüllt!

Die Rabattarznei der KKH „Ratiograstim“ ist nicht in der Anlage 1 des Rahmenvertrags als austauschbar gegen das verordnete Hexal-Präparat gelistet:

Das verordnete Hexal-Präparat wäre laut Anlage 1 nur gegen „Zarzio“-Importprodukte austauschbar, nicht jedoch gegen die Rabattarznei von Ratiopharm!

Die „Zarzio“-Importe kamen jedoch am Abgabetag 07.06.2015 nicht für die Abgabe in Frage, da diese teurer waren als die Verordnung:

2. § 4 (1) e Rahmenvertrag erfordert mindestens „ein gleiches Anwendungsgebiet“:

Auch diese Bedingung ist nicht erfüllt: Es gibt KEINE einzige Übereinstimmung!


Abb.: Indikationen Filgrastim Hexal


Abb.: Indikationen Ratiograstim Ratiopharm

Auch aus diesem Grund ist ein gegenseitiger Austausch der beiden Produkte nicht erlaubt!

Fazit
Die durch den Dienstleister der KKH erfolgten Retaxationen sind somit gesetzlich und vertraglich nicht zu rechtfertigen und daher zurückzunehmen.
Schon in unserem Retax-Newsletter vom 14.07.2015 hatten wir auf die Unzulässigkeit derartiger Biosimilar-Retaxationen der KKH-Prüfstelle hingewiesen:
» „Retax-Falle Biosimilars: Retax über 2298,76 Euro“

In der Folge hatte sich die KKH selbst des Falles angenommen. Die Kasse ist mit der damals betroffenen Apotheke zu einer Einigung gekommen und hatte zugesagt, dass weitere derartige Retaxationen künftig unterbleiben. Umso erstaunlicher, dass der Rezeptprüfungs-Dienstleister der KKH nun erneut den gleichen Sachverhalt retaxiert.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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