Retax: Gefährden nur unwirtschaftliche „Formfehler“ die Arzneimittelsicherheit?

Den Vorwurf, dass Formfehler-Retaxationen überwiegend erfolgen, um Arzneimittelkosten ihrer Versicherten auf die Apotheken abzuwälzen, weisen Krankenkassen gern mit der Argumentation zurück, dass die Retaxationen ausschließlich aus Gründen der Arzneimittelsicherheit ausgesprochen würden.
Selbst bei neutralen Beobachtern werden wohl Zweifel an dieser ethischen Rechtfertigung entstehen, wenn sie einen Blick auf die häufig eigenmächtigen Retaxbegründungen der Fälle im DAP-Retaxarchiv werfen.
Auch der nachfolgende Retaxfall spricht eine deutliche Sprache. Auf der unten stehenden ärztlichen Verordnung finden sich zwei potentiell strittige Formfehler, bei denen lediglich die Verordnungszeile retaxiert wurde, deren Abgabe nicht zugunsten der Krankenkasse ausfiel. Dies war genau die Verordnungszeile, bei der die Apotheke gemäß der ärztlichen Anweisung „müssen teilbar sein“ auf die Abgabe einer Rabattarznei verzichten musste:

Krankenkasse:  DAK-Gesundheit (IK 101567995)
Verordnung:  Zeile 1:
[X] 2 x Tilidin Hexal comp. 100/8 mg, 100 Retardtabletten, PZN 02781059 „!“

Zeile 2:
Saroten retard Tabs 75 mg, 100 Retardtabl. N3
„müssen teilbar sein“
Abgabe:  04.06.2015

Beanstandet wurde von der DAK-Gesundheit lediglich die
Verordnungszeile 2 („Saroten retard Tabs 75 mg“),
weil die Verordnung nicht durch die Rabattarznei ersetzt wurde:

Ein Blick auf die Abgabesituation zeigt, dass die Apotheke keine Möglichkeit hatte, die ärztliche Anweisung „müssen teilbar sein“ durch Abgabe eines DAK-Rabattarzneimittels zu erfüllen:


Abb.: Nur das Original von Bayer ist teilbar

Rabattiert war das Präparat von neuraxpharm, welches jedoch nicht der ärztlichen Bedingung der Teilbarkeit entsprach:

Daher musste die Apotheke das teilbare Original Saroten® ret. von Bayer abgeben um den Patienten nicht durch eine unzulässige Nichtteilbarkeit zu gefährden:

Es könnte sein, dass die DAK-Gesundheit die ärztliche Anweisung zur Teilbarkeit schlichtweg übersehen hat, weshalb die Apotheke Einspruch einlegte.
Dieser wurde jedoch abgelehnt, da es der Rezeptprüfstelle offensichtlich trotz der eindeutigen ärztlichen Anweisung nicht um die im Sinne der Arzneimittelsicherheit erforderliche richtige Dosierbarkeit ging, sondern um die Einhaltung der laut DAK-Gesundheit zusätzlich erforderlichen Formalien:

  • Aufdruck des Sonderkennzeichens 02567024
  • stichwortartiger Rezeptvermerk der Apotheke mit Ausformulierung des Sachverhalts


Abb.: Auszug aus der Ablehnungsbegründung

Völlig unverständlich ist, weshalb eine Krankenkasse, der die Arzneimittelsicherheit so wichtig ist, trotz des eindeutigen ärztlichen Vermerks noch auf einen Vermerk der Apotheke besteht und vorbeugend eine „nachträgliche“ Begründung ablehnt, zumal die Begründung des Arztes bereits zum Zeitpunkt der Verordnung auf dem Rezept stand.

Verordnungszeile 1: „2 x Tilidin Hexal comp.“

In diesem Fall wurde keine Retaxation ausgesprochen, obwohl aufgrund der Liefersituation das ärztliche Substitutionsverbot (Aut-idem-Kreuz) nicht beachtet werden konnte. Eine Situation, die bei Nichtabgabe einer DAK-Rabattarznei sicherlich retaxiert worden wäre, weil aus Kassensicht

  • hier keine unterschriebene Rezeptänderung durch den Arzt, sondern lediglich ein Vermerk der Apotheke erfolgte und
  • diese zudem lediglich in Form einer Rezeptbeilage erfolgte, die ebenfalls in der Regel nicht anerkannt wird (siehe Desensibilisierungs-Verordnungen).

Fazit:
Weshalb werden hier zwei aus Sicht der Rezeptprüfstelle normalerweise retaxierte Verordnungszeilen unterschiedlich behandelt und nur die für die Kasse unwirtschaftliche Abgabe retaxiert? Ist die gern bemühte Arzneimittelsicherheit von der Wirtschaftlichkeit der Abgabe abhängig?
Wünschenswert wäre, dass aufgrund der eindeutigen Rezeptangaben keine der beiden Verordnungszeilen aufgrund von Formfehlern beanstandet würde. Nicht akzeptabel ist es jedoch, nur aus Sicht der Kasse unwirtschaftliche Abgaben zu reklamieren.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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