Retaxfalle: Stückelung in definierten aber nicht besetzten N-Bereich

In unseren DAP-Newslettern hatten wir schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Stückelungsregelungen des § 6 (2) und (3) Rahmenvertrag gesetzlich nicht gefordert wären und die ärztlich benötigte Versorgung der Patienten behindern.

Dass die Regelungen zudem zu sehr teuren Retaxationen führen können, wenn Apotheken ärztliche Verordnungen wie rezeptiert versorgen, hatten wir zuletzt in unserem Newsletter vom 11.02.2016 „Retax: 6645 Euro wegen Stückelung in eine nicht im Handel befindliche N3-Größe“ gezeigt.

Hier musste eine Apotheke bei pharmazeutisch korrekter Versorgung einer ärztlich ausdrücklich gewünschten Verordnung wegen Stückelung in eine nicht im Handel befindliche N3-Größe 6645 Euro aus eigener Tasche bezahlen.

Da § 6 (2) Rahmenvertrag keine Rücksicht darauf nimmt, ob eine in der Packungsgrößen-Verordnung festgelegte N-Größe auch im Handel ist und undifferenziert jede Stückelung in definierte N-Bereiche untersagt, haben Apotheken seit April 2011 nur noch folgende Optionen:

  • den Arzt um eine „Umgehung“ dieser Rahmenvertrags-Vorschrift durch eine Rezept-Neuausstellung zu bitten
  • die Abgabe der ärztlich verordneten Menge auf eine vertragskonforme Menge zu kürzen
  • das Risiko einzugehen, die verordnete Versorgung ganz oder teilweise aus eigener Tasche bezahlen zu müssen

Apotheken können diese Retaxfalle kaum erkennen, da sie bei Versorgungen von Mehrfachverordnungen keinerlei Unterstützung erhalten:

  • Nach wie vor fehlt eine eindeutige, retaxsichere Neufassung des § 6 (2) Rahmenvertrag.
  • Es gibt keine Warnhinweise der Apotheken-EDV bei Stückelung in einen definierten, aber nicht besetzten Normbereich.
  • Es gibt kein Entgegenkommen retaxierender Rezeptprüfungs-Dienstleister.
  • Es gibt wenig Unterstützung durch regionale Apothekerverbände, derartige Retaxationen zumindest durch Regionalverträge künftig zu unterbinden.

Daher ist das Risiko, in eine derartige Retaxfalle zu geraten, sehr hoch und kann die Apotheke oft teuer zu stehen kommen.

Das zeigt auch die nachfolgende Anfrage eines Apothekers an das Retaxforum:

Krankenkasse:  DAK (IK 108367998)
Verordnet:  10 x ! Somavert 20 mg DFL N1 1 St.
Verordnungsdatum:  05.02.2016

Die Klinik-Verordnung wurde auf Bitten des Patienten schon vorab per Fax an seine Apotheke übermittelt, damit der Patient nach seiner Klinikentlassung seine Medikamente gleich in Empfang nehmen kann.

Nach Eingabe in die Apotheken-EDV war kein Grund erkennbar, dass es bei der verordnungsgemäßen Versorgung Probleme geben könnte, es wurde keinerlei Hinweis angezeigt.

Einige Apotheken-EDV-Systeme zeigen zwar mittlerweile schon einen Warnhinweis an, wenn eine Verordnung die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl (=Nmax) überschreitet, nicht jedoch, wenn in einen zwar definierten, aber nicht durch Packungsgrößen belegten N-Bereich gestückelt wird. Im vorliegenden Fall wurde die Verordnung ohne Warnhinweis übernommen:

Selbst eine Überschreitung der „größten Messzahl“ würde bei der vorliegenden Verordnung nicht per Warnhinweis anzeigt, wenn man testweise die Verordnungsmenge auf 31 St. erhöhte (N3 = 30 St.):


Abb.: Selbst bei einem Test auf Überschreitung der Nmax = 30 St. erfolgt hier kein Warnhinweis.

Im Regelfall hat die Apotheke während der Kundenbetreuung gar nicht die Zeit, manuell zu recherchieren, wie die Zuordnung laut Packungsgrößenverordnung (z. B. anhand einer gedruckten PGV-Liste) erfolgen muss, wie die festgelegten N-Bereiche definiert sind und ob mit Abgabe der verordneten Stückzahl in einen festgelegten N-Bereich gestückelt würde.

Ohne entsprechende Hinweise in der Apotheken-EDV läuft die Apotheke deshalb direkt in die „Retaxfalle“.

Das DAP bietet hier mit dem PZN-Checkplus eine Recherche- und Überprüfungsmöglichkeit:

Hier findet die Apotheke alle erforderlichen Hinweise um – wie im vorliegenden Fall – eine 2269 Euro teure Retaxation zu vermeiden und dem Arzt eine „Lösungsmöglichkeit“ anzubieten:

  • Verordnung einer Stückzahl, die zwischen den Normbereichen liegt, z. B. 8 St. oder 12 St. oder
  • Änderung in eine reine Normgrößenverordnung (ohne Angabe einer Stückzahl oder PZN), z. B. 10 x N1

Im vorliegenden Fall konnte die Verordnung aufgrund der Vorankündigung durch die Klinik noch retaxsicher vor dem Versand an die Apotheke geändert werden, dennoch ist es längst an der Zeit, Ärzte, Versicherte und die Apotheken durch eine einfache Textstreichung im § 6 (2) von diesen Versorgungsproblem zu befreien. Da alle übrigen Abgabevorschriften weiterhin zu beachten sind, müsste hierzu lediglich die nachfolgend in rot durchgestrichene, versorgungsbehindernde Einschränkung entfernt werden:

§ 6 (2) Rahmenvertrag (Auszug) mit „erforderlicher Textstreichung“:

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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