Vertauschte Bedruckung: Unterschiedliche Einspruchsentscheidungen

Unser Retax-Newsletter vom 19.01.2016 hat große Resonanz in der Apothekerschaft hervorgerufen:
» „Beim Drucken Rezept vertauscht: Vollabsetzung wegen Falschabrechnung!“

Interessanterweise zeigen die Mitteilungen, dass Einsprüche gegen Retaxationen je nach Kasse unterschiedlich entschieden werden.

Die AOK Sachsen-Anhalt etwa verweigerte die Erstattung der irrtümlich nicht abgerechneten Verordnung:

„Hatte das Problem vor ca. 1 Jahr bei der AOK Sachsen-Anhalt. Wir hatten leider das Kassenrezept über ca. 200 € mit dem Privatrezept für eine Packung Zolpidem vertauscht. Die 14,29 € wurden abgesetzt aber der richtige Betrag auch nach ausführlichen Telefonaten und Schriftwechsel nicht bezahlt!!! So lässt sich schließlich am besten sparen.“

Die AOK Nordost hingegen erkannte den Apothekeneinspruch an:

„Bei mir reichte die Begründung und ein Kassenbon mit den beiden Teilaufträgen. Der Einspruch lief über den AV MV und wurde von der AOK NO anstandslos akzeptiert.“

Zu den Kassen, die Korrekturen zugunsten der Apotheke verweigern, gehört offenbar auch die AOK Niedersachsen, denn hier erwartet man, dass Apotheken selbstverständlich vor der Abrechnung Plausibilitätsprüfungen durchführt, bei denen solche Abrechnungsfehler auffallen.

Die Apotheke, die diese ablehnende Auskunft erhielt, hat uns die betroffenen Fälle dieser Retax zugesandt. Die korrekte Versorgung der Rezepte konnte die Apotheke im Einspruchsverfahren nachträglich durch Einreichung der Unterlagen und entsprechende Kassenbelege beweisen:

Versorgung 1a und 1b:

Der Kassenbon zeigt, dass am 01.07.2014 zwei Präparate auf zwei Rezepten an den Patienten abgegeben wurden.

Auf beiden Verordnungen wurde jedoch nur die Pütter-Binde PZN 04940958 (110,78 €) aufgedruckt.

Die verordneten Clexane® Spritzen wurden irrtümlich nicht abgerechnet (177,51 €).

Rezept 1a nach Korrektur – noch vor der Abrechnung – korrekt bedruckt:

Hier die zugehörige Verordnung 1b:

Es wurden statt der verordneten und abgegebenen Clexane® Spritzen zu 177,51 € ebenfalls die preisgünstigere Püttner-Binde 110,78 € abgerechnet:

Das gilt auch für zwei weitere Verordnungspaare:

Hier die zugehörigen Kassenbelege (die entsprechenden Verordnungen liegen dem DAP-Retaxforum vor):

Abb. Kassenbon 2a und 2b:
Die grün umrahmte Verordnung wurde 2 x bedruckt (44,45 €)
Die blau umrahmte Verordnung wurde nicht abgerechnet (57,26 €)

Abb. Kassenbon 3a und 3b:
Die grün/türkis umrahmte Verordnung wurde 2 x bedruckt (50,99 €)
Die blau umrahmte Verordnung wurde nicht abgerechnet (50,86 €)

Da von den jeweils doppelt abgerechneten Verordnungen keine Verrechnung mit den nicht abgerechneten Rezepten erfolgte (Nullretax), ergibt sich durch den Abrechnungsfehler ein „Sparvorteil“ für die AOK Niedersachsen in Höhe von 285,63 € (177,51 + 57,26 + 50,86).

Verständlich, aber rechtlich wohl kaum haltbar, ist die Ablehnung des Apothekeneinspruchs durch die AOK Niedersachsen, mit der Begründung, dass vermeidbare Fehler vor der Abrechnung abzustellen sind und daher nicht anerkannt werden:

Zur Korrektur von Fehlern gelten offenbar je nach Krankenkasse für die Apotheken eigene Rechtsansichten:

  • vorab durchgeführt, werden Korrekturen „freigerubbelt“ und retaxiert
  • nachträglich durchgeführt werden Korrekturen nicht anerkannt, da die Umstände zum Zeitpunkt der Abgabe angeblich noch nicht vorlagen
  • Korrekturen werden gar nicht als Fehler anerkannt (wie hier), wenn diese vermeidbar gewesen wären

Eine gute Gelegenheit für die derzeit tagende Schiedsstelle, zumindest klare Vereinbarungen zum künftigen Fehlermanagement zu bestimmen.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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