Vertauschte Bedruckung: Unterschiedliche Einspruchsentscheidungen
Unser Retax-Newsletter vom 19.01.2016 hat große Resonanz in der Apothekerschaft hervorgerufen: „Hatte das Problem vor ca. 1 Jahr bei der AOK Sachsen-Anhalt. Wir hatten leider das Kassenrezept über ca. 200 € mit dem Privatrezept für eine Packung Zolpidem vertauscht. Die 14,29 € wurden abgesetzt aber der richtige Betrag auch nach ausführlichen Telefonaten und Schriftwechsel nicht bezahlt!!! So lässt sich schließlich am besten sparen.“ Die AOK Nordost hingegen erkannte den Apothekeneinspruch an: „Bei mir reichte die Begründung und ein Kassenbon mit den beiden Teilaufträgen. Der Einspruch lief über den AV MV und wurde von der AOK NO anstandslos akzeptiert.“
Zu den Kassen, die Korrekturen zugunsten der Apotheke verweigern, gehört offenbar auch die AOK Niedersachsen, denn hier erwartet man, dass Apotheken selbstverständlich vor der Abrechnung Plausibilitätsprüfungen durchführt, bei denen solche Abrechnungsfehler auffallen. Versorgung 1a und 1b:
Der Kassenbon zeigt, dass am 01.07.2014 zwei Präparate auf zwei Rezepten an den Patienten abgegeben wurden.
Hier die zugehörige Verordnung 1b:
Das gilt auch für zwei weitere Verordnungspaare:
Abb. Kassenbon 2a und 2b: Da von den jeweils doppelt abgerechneten Verordnungen keine Verrechnung mit den nicht abgerechneten Rezepten erfolgte (Nullretax), ergibt sich durch den Abrechnungsfehler ein „Sparvorteil“ für die AOK Niedersachsen in Höhe von 285,63 € (177,51 + 57,26 + 50,86). Verständlich, aber rechtlich wohl kaum haltbar, ist die Ablehnung des Apothekeneinspruchs durch die AOK Niedersachsen, mit der Begründung, dass vermeidbare Fehler vor der Abrechnung abzustellen sind und daher nicht anerkannt werden:
Zur Korrektur von Fehlern gelten offenbar je nach Krankenkasse für die Apotheken eigene Rechtsansichten:
Eine gute Gelegenheit für die derzeit tagende Schiedsstelle, zumindest klare Vereinbarungen zum künftigen Fehlermanagement zu bestimmen. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |