Pharmazeutische Bedenken sind nach wie vor auch durch einen Vermerk zu begründen!

Nachdem die Veröffentlichung zahlreicher Retaxfälle nach „Pharm. Bedenken“ wegen angeblich nicht aussagekräftiger handschriftlicher Zusatzbegründungen heftig kritisiert wurde, durften die Apotheken Ende November 2015 in der Fachpresse lesen, dass die DAK künftig auf derartige Retaxationen verzichten und bereits erfolgte Retaxationen – allerdings nur nach Meldung durch die Apotheke – zurücknehmen würde.

Dieses „Entgegenkommen“ darf jedoch nicht so verstanden werden, dass nun gar keine zusätzliche handschriftliche Begründung mehr erforderlich wäre, denn diese ist laut Rahmenvertrag § 4 (3) neben der Sonder-PZN 02567024 und dem zeilenbezogenen Faktor „6“ (Nichtabgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels aufgrund Pharmazeutischer Bedenken) nach wie vor (mit Datum und Unterschrift) erforderlich:

Rahmenvertrag § 4 (3)
„Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies AUF DER VERSCHREIBUNG zu VERMERKEN, das vereinbarte SONDERKENNZEICHEN aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben; das Nähere zu dem vereinbarten Sonderkennzeichen ist in der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung nach § 300 SGB V (Technische Anlagen 1 und 3) geregelt. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung. [Anm.: „Pharm. Bedenken“]“

Apotheken, die der Meinung sind, dass neben der aufgedruckten Sonder-PZN und insbesondere durch den erklärenden Faktor „6“, der sich ohnehin ausschließlich auf die Nichtabgabe aufgrund „Pharm. Bedenken“ bezieht, kein weiterer handschriftlicher Vermerk mehr erforderlich sei, und dass bereits erfolgte Retaxationen nun zurückgenommen würden, wurden eines Besseren belehrt, wie nachfolgender Fall zeigt:

Krankenkasse:  DAK Gesundheit (IK 103467998)
Verordnet: Ondansetron 4 Lingual 1A Pharma 6 St. Schmelztabletten N1
Abgabedatum: 19.02.2015

Da es sich um eine Heimbewohnerin mit der Kasse bekannten, Schluckbeschwerden handelte, hielt die Apotheke es für unnötig neben der angegebenen Sonder-PZN und dem ebenfalls aufgedruckten Faktor „611” für „Pharm. Bedenken“ zusätzlich einen weiteren handschriftlichen Vermerk auf dem Rezept zu notieren.

Nicht erfolgte Substitutionen aufgrund „Pharm. Bedenken“ ohne jeden zusätzlichen Vermerk werden auch nach dem „Entgegenkommen“ der DAK seit Dezember 2015 noch retaxiert, wie nachfolgende Einspruchsablehnung vom 21.01.2016 zeigt:

Um künftige Retaxationen zu vermeiden, bitten wir daher zu beachten:

  1. Ein handschriftlicher Vermerk wird von der DAK-Prüfstelle neben der Sonder-PZN und dem Faktor „6“ für „Pharm. Bedenken“ auch weiterhin zusätzlich verlangt.
  2. Seit Dezember 2015 wurde lediglich zugestanden, dass der noch beanstandete allgemeine Vermerk „Pharm. Bedenken“ nun nicht mehr retaxiert wird.
  3. Im Einspruchsverfahren geltend gemachte Gründe lagen nach Ansicht der DAK zum Abgabezeitpunkt noch nicht vor und werden daher „nachträglich“ nach wie vor nicht anerkannt.
  4. Weiterhin gilt auch, dass selbst bei begründeter Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels kein beliebiges aut-idem-konformes Medikament abgegeben werden darf, sondern dass selbst bei „Pharm. Bedenken“ die Vorgaben des § 4 (4) Rahmenvertrag zu beachten sind.

Da die laut Rahmenvertrag § 4 (3) vorgeschriebenen Formvorschriften auch weiterhin zu beachten sind, macht es eigentlich nur wenig Sinn, künftig die im Faktor „6“ ohnehin enthaltene Begründung „Pharm. Bedenken“ nochmals handschriftlich zu wiederholen. Dennoch empfehlen wir Ihnen, wenigstens diese Begründung zu verwenden, um Retaxationen zu vermeiden.

Ein für alle Beteiligten aussagekräftigerer, stichwortartiger Vermerk ist natürlich sinnvoller, aber notfalls darf auch der Minimalvermerk „Pharm. Bedenken“ nicht mehr retaxiert werden.

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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