Prüfstelle retaxiert vertragskonformen Aut-idem-Ausschluss

Wer Retaxationen aufmerksam verfolgt, hat zunehmend den Eindruck, dass es zur Reduzierung der allerorts beklagten „Retaxwelle“ schon erheblich beitragen würde, wenn die derzeit mit der Retaxklärung betraute Schiedsstelle eine ausreichende Qualifizierung der einzelnen Rezeptprüfer und der verwendeten automatischen Prüfsoftware verlangen würde.

Die alleinige Qualifizierung eines Prüfungsunternehmens reicht hierzu offensichtlich nicht aus, wenn sich diese nicht auf die einzelnen Mitarbeiter erstreckt und nicht auch regelmäßig gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften überprüft werden.

Wären diese Voraussetzungen erfüllt, so dürfte es nicht vorkommen, dass Retaxationen wie die folgende im Namen einer Krankenkasse versandt werden:

Krankenkasse:  Kaufmännische Krankenkasse (IK 100575506)
Verordnung: Prograf 1 mg (06896457) 100 St. HKP N3
Prograf 0,5 mg Kapseln (03053793) 100 St. HKP N3
Jeweils mit Aut-idem-Kreuz und zusätzlicher ärztl. Begründung!
Abgabe: 30.04.2015

Diese Verordnung wurde von der Apotheke gesetzes- und vertragskonform versorgt. Dennoch wurde die Erstattung in Höhe von 852,94 Euro durch die Prüfstelle Interforum als Dienstleister der KKH verweigert:

Als Begründung beanstandete die Prüfstelle, dass „keine Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels“ erfolgte:

Zu Recht erfolgte hier keine Abgabe des rabattbegünstigten Arzneimittels der KKH, denn der verlangte Austausch gegen die Rabattarzneien der KHH wäre in zweifacher Hinsicht rechtswidrig gewesen:

1.) Substitutionsverbot gem. Teil B der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie

In der Anlage VII b der AM-RL regelt der Gemeinsame Bundesausschuss seit April 2014 gem. seines gesetzlichen Auftrags (§ 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V) die Verordnungs- und Austauschfähigkeit von Arzneimitteln.

Die Anlage VII b listet Wirkstoffe in zugehörigen Darreichungsformen, welche in der Apotheke zur Vermeidung einer möglichen Patientengefährdung nicht mehr ausgetauscht werden dürfen. Dies gilt unabhängig von Rabattverträgen oder gesetztem Aut-idem-Kreuz. Es ist auch der Apotheke nicht gestattet, „Phamazeutische Bedenken“ gegen die Abgabe eindeutig bezeichneter ärztlicher Präparate geltend zu machen.

In der Substitutionsausschlussliste werden vor allem Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt, deren Austausch eine Gefährdung der Patienten darstellen könnte. In der Anlage VII b ist seit 10.12.2014 auch der Wirkstoff Tacrolimus des verordneten Originals Prograf® gelistet:

Da die beiden Prograf®-Wirkstärken dem Substitutionsverbot unterliegen, wäre für ein Austauschverbot auch keine zusätzliche ärztliche Kennzeichnung durch das Aut-idem-Kreuz nötig gewesen.

Die beiden Prograf®-Verordnungen beziehen sich namentlich eindeutig auf das Erstanbieterpräparat von Astellas Pharma, zudem hat der Arzt auch die zugehörigen Pharmazentralnummern auf der Verordnung genannt:

Jeder Austausch der verordneten Originale ist somit gesetzlich verboten!

2.) Austauschverbot gem. vdek-Arzneiliefervertrag

Obwohl es wegen der Listung in Anlage VII b AM-RL eigentlich nicht mehr erforderlich ist, hat der Arzt zusätzlich das Aut-idem-Kreuz gesetzt und dieses Austauschverbot nochmals durch den Vermerk „Aus medizinisch-therapeutischen Gründen darf kein Austausch erfolgen“, bekräftigt.

Dieser ärztliche Vermerk entspricht zudem genau der vertraglichen Vereinbarung in § 4 (12) des seit 01.01.2015 gültigen vdek-Vertrags der auch von der KKH zu beachten ist:

(12) Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und / oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf.

Sowohl die gesetzlichen Substitutionsverbote, als auch das Substitutionsverbot laut vdek-Vertrag sind jeder Apotheke vertraut und sollten auch für eine qualifizierte Rezeptprüfstelle und deren automatisches Retax-Programm nach über einem Jahr kein Novum mehr sein. Daher zeigen auch die Apothekensysteme keine auszutauschenden Rabattarzneimittel mehr an.

Diese Retaxation ist rechts- und vertragswidrig und muss daher zurückgenommen werden!

DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus

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