Bei Xarelto® ist das Original in vielen Fällen eine wirtschaftliche(re) OptionBei der Belieferung von GKV-Rezepten ist die in Rahmenvertrag § 5 (3) geforderte Importquote zu beachten. Angerechnet auf die Quote werden allerdings nur solche Importe, deren Netto-Verkaufspreis mindestens 15 Euro oder 15 % unter dem des Originalarzneimittels liegt. Viele Importe erfüllen diesen geforderten Preisabstand jedoch nicht. So ist z. B. zu dem Gerinnungshemmer Xarelto® (Wirkstoff Rivaroxaban) derzeit kein einziger 15/15-Import erhältlich. Folgender Auszug aus der Lauer-Taxe zeigt das Beispiel Xarelto® 20 mg 14 Stück:
Importe, die den 15/15-Preisabstand nicht erfüllen, sind hier mit dem Großbuchstaben „I“ gekennzeichnet. Bei Vorliegen einer Xarelto®-Originalverordnung trägt demnach der Austausch gegen einen Import nicht zur Erfüllung der Importquote bei. Damit ist die Abgabe des Originals möglich und auch wirtschaftlich gemäß § 5 (3) des Rahmenvertrags. Rabattiertes Original hat VorrangHinzu kommt, dass das Original von Bayer Vital bei vielen Krankenkassen rabattiert ist. In diesen Fällen ist es gemäß Rahmenvertrag § 5 (1) sogar vorrangig vor nicht rabattierten Importen abzugeben, andernfalls droht der Apotheke eine Retaxation. Dies gilt auch bei namentlicher Verordnung eines Imports. Nur wenn das Original nicht rabattiert ist, ist der mit einer Importverordnung gesetzte Preisanker zu beachten. Abgabehilfe zum DownloadWeitere Hilfestellung bei der retaxsicheren Rezeptbelieferung gibt eine aktuelle Abgabehilfe zu Xarelto®. Hier finden Sie auch Hinweise zum richtigen Umgang mit Mehrfachverordnungen und Packungen ohne Normgröße.
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