Beim Drucken Rezept vertauscht: Vollabsetzung wegen Falschabrechnung!Legt ein Patient in der Apotheke mehrere Verordnungen vor, so kann es während des Beratungsgesprächs vorkommen, dass ein weiteres Rezept nochmals mit den Daten des bereits vorher bedruckten Vorgängers bedruckt wird. Dies ist für die Rezeptprüfstellen eigentlich leicht erkennbar, da die taxierten Pharmazentralnummern und die Taxbeträge meist keinerlei Bezug zu der ärztlichen Verordnung haben, auf die sie gedruckt wurden. Nun sind Rezeptprüfstellen vertraglich auch gehalten, zugunsten der Apotheken zu retaxieren, aber leider lassen sich in solchen Fällen meist nur die zulasten der Krankenkassen falsch taxierten Rezepte auffinden, nicht jedoch das zugehörige Rezept, welches den Anspruch der Apotheke auf eine nachträgliche Vergütung begründen würde. Nachfolgende Retaxation erreichte das Team des DeutschenApothekenPortals, mit folgender Bitte:
Da wohl keine Apotheke eine Verordnung derart falsch versorgen würde, liegt es nahe, die zugehörige Verordnung zu suchen, auf der die beiden taxierten Medikamente verordnet wurden. Dies sollte im EDV-Zeitalter für die Rezeptprüfstelle kein Problem darstellen, da die Suchkriterien „gleicher Patient“, „gleiche Krankenkasse“, „gleiche Apotheke“, „gleiches Abgabedatum“ und die beiden verordneten Medikamente bekannt sind. Für die retaxierte Apotheke war es zumindest keine unlösbare Aufgabe, die gesuchte Verordnung in ihrer EDV zu finden:
Nun gibt es Rezeptprüfstellen, die sich in solchen Fällen mit einer klärenden Anfrage an die Apotheke richten, statt wie hier lediglich die Erstattung der falsch taxierten Verordnung zu verweigern:
Wir haben der Apotheke davon abgeraten, die Abrechnung einer bereits retaxierten Verordnung selbst zu korrigieren und ohne vorherige Absprache mit der Rezeptprüfstelle „Protaxplus“ nochmals einzureichen. Wenn die Apotheke im Einspruchverfahren ein Image oder die oben abgebildete Abgabedokumentation über das identisch (und korrekt) bedruckte zweite Rezept mit gleichem Datum beilegt und – falls die Rezeptprüfstelle dies verlangt – eine Bestätigung der Patientin über den Empfang aller vier Arzneimittel am 02.01.2015 vorlegt, sollte sich diese Retaxation richtigstellen lassen. Sollten sich hierbei Probleme ergeben und die Apotheke die noch fehlende Erstattung der tatsächlich abgegebenen Medikamente Spasmolyt® und Naproxen® nicht verrechnet bekommen, so werden wir gerne nochmals über diesen Retaxfall berichten. DAP – Retaxforum – Dieter Drinhaus |